Die Wohnungsbauprämie

(Aktualisiert: März 2023)

Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung von selbstgenutzten Wohneigentum. Die Prämie ist somit eine Art Belohnung für Hausbauer oder -käufer, die sich in der Eigenheimplanung befinden. Schon in der Phase der Kapitalbildung honoriert der Staat das Vorhaben mit einem Zuschuss. Um von der Wohnungsbauprämie zu profitieren, muss jedoch nicht gleich ein Haus gebaut werden – der Abschluss eines Bausparvertrages reicht dafür aus.

Wem steht die Prämie zu?

Grundsätzlich hat jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und in Deutschland ohne Einschränkung steuerpflichtig ist, Anspruch auf die staatliche Förderung. Darüber hinaus müssen jedoch zwei weitere Bedingungen erfüllt werden:

  • Der Antragsteller darf nicht über einem bestimmten Einkommen pro Jahr liegen; die Grenze liegt für Alleinstehende bei 25.600 Euro und 51.200 Euro für Verheiratete, sofern sie steuerlich zusammen veranlagt sind.
  • Es müssen Einzahlungen getätigt werden, die förderungswürdig sind. Dabei handelt es sich in erster Linie um Einzahlungen in einen Bausparvertrag oder um den Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften.

Wie viel wird gefördert?

Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich nicht um einen festen Euro-Betrag, sondern einen Prozentsatz, der auf die getätigten Aufwendungen gerechnet wird. Es werden 8,8 Prozent an Grundförderung gewährt. Bei einer maximalen jährlichen Sparleistungsgrenze von 512 Euro sind das demnach 45,06 Euro. Verheiratete können den jeweils doppelten Betrag erhalten, also maximal 90,11 Euro auf 1.024 Euro. Erhalten kann die Wohnungsbauprämie jedoch nur, wer im Jahr mindestens 50 Euro in Form von Sparbeiträgen einzahlt.

Damit die Wohnungsbauprämie auch erhalten bleibt, muss der Bausparvertrag über einen Mindestzeitraum von sieben Jahren laufen. Wird er vor Ablauf der Frist gekündigt, entfällt die Zulagenberechtigung und die gesamten bisher erhaltenen Zuschüsse der Wohnungsbauprämie müssen zurückgezahlt werden – es sei denn, der Erlös aus dem Vertrag wird unmittelbar dem Wohnungsbau zugeführt. Als weitere Ausnahme gilt, wenn der Vertragsinhaber nach Vertragsabschluss unerwartet arbeitslos geworden ist oder einer der beiden Ehepartner stirbt oder erwerbsunfähig wird.


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