Was gehört zur Wohnungsausstattung?

(Aktualisiert: März 2023)

Zum Thema Wohnungausstattung, also die gesetzliche Grundausstattung einer Wohnung, gibt es die unterschiedlichsten Mythen. Doch nur, weil es sich Mieter wünschen, muss ein Kabelanschluss noch lange nicht zu jeder Wohnung dazugehören. Wir haben das deutsche Mietrecht hier einmal für dich näher betrachtet und informieren dich hier darüber, welches Mindestmaß an Ausstattung innerhalb einer Mietwohnung wirklich vorhanden sein muss.

Mindestvoraussetzung: Worauf hat der Mieter ein Recht?

Ein funktionsfähiger Briefkasten muss an jeder Mietwohnung angebracht sein, damit dem Mieter wichtige Post zugestellt werden kann. Dies benötigt keine explizite Erwähnung im Mietvertrag, da dies zum vertragsgemäßen Zustand einer Wohnung gehört. Unter einem funktionsfähigen Briefkasten versteht sich, dass die Post vor Nässe geschützt und verschließbar ist.

Des Weiteren muss ein Bad in der Mietwohnung vorhanden sein. Das Minimum ist ein abgetrennter Raum mit Waschbecken und Badewanne oder Dusche. Außerdem muss warmes Wasser vorhanden sein (AG Weimar WuM 96, 27). Bleibt das Wasser dauerhaft unter 40 Grad Celsius, liegt ein Wohnungsmangel vor. Auch eine Toilette darf nicht fehlen. Diese muss sich aber nicht zwangsläufig im Bad befinden.

Ebenso zum rechtmäßigen Gebrauch gehört der Empfang von Rundfunk und Fernsehen - zurückgehend auf Artikel 5 des Grundgesetzes, in dem auch die Informationsfreiheit geschrieben steht. Wenn keine Gemeinschaftsantenne oder kein Kabelanschluss vorhanden ist, hat deswegen auch jeder Mieter das Recht, eine eigene Antenne zu installieren. Klauseln im Mietvertrag, die das verbieten, sind unzulässig. Will der Mieter eine Parabolantenne anbringen, muss der Vermieter dem zustimmen. Nur aus triftigen Gründen darf er die Zustimmung verweigern, etwa wenn bereits ein Kabelanschluss vorhanden ist.

Gut zu wissen: Des Weiteren darf der Mieter eine Dunstabzugshaube installieren. Sind bereits Küchenfenster verbaut? Dann gehört die Abzugsbaube nicht zur verpflichtenden Wohnungsausstattung. Wenn die Kosten aber vom Mieter getragen werden, darf er diese einbauen lassen. Beim Einbau ist jedoch darauf zu achten, dass keine Schäden an Haus oder Wohnung entstehen.

Egal, ob die fünfte oder erste eigene Wohnung: Eine gewisse Ausstattung muss immer vorhanden sein. Dazu gehören auch die folgenden Dinge:

  • Der Türspion: Dieser gehört zu den essentiellen Sicherheitsvorkehrungen jeder Mietwohnung. Fehlt dieser, dürfen Mieter diesen immer nachrüsten (AG Hamburg WuM 80, 197).
  • Zusätzliche Schlüssel zur Wohnung: Mietern stehen so viele Schlüssel zu, wie sie benötigen (AG Schöneberg WuM 91, 29). Hier ist es erlaubt, mehr als vorhanden einzufordern, wenn etwa der Babysitter oder auch der Putzdienst Zugang erhalten müssen. Nur beim eigenständigen Nachmachen von Schlüsseln sind Wohnungsvermieter vorher um Erlaubnis zu bitten.

Bundesländer regeln die Wohnungsausstattung unterschiedlich

Deutschland regelt die mietrechtlichen Vorgaben zur Grundausstattung einer Wohnung nicht auf nationaler Ebene. Die Baugesetze der einzelnen Bundesländer machen hier die geltenden Vorgaben. So gibt es beispielsweise in Hamburg keine Pflicht für eine Kochmöglichkeit in Form eines Herdes. In Berlin hingegen sind Kochmöglichkeiten fest vorgeschrieben. Wer in ein anderes Bundesland umzieht, sollte sich also ausreichend informieren.

Eine Gemeinsamkeit gibt es jedoch mittlerweile: Für alle 16 Bundesländer besteht eine Rauchmelderpflicht in Privathaushalten. Falls keine Rauchmelder in der Wohnung vorhanden sein sollten, darf jeder Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters Rauchmelder in seiner Wohnung installieren, da die Anbringung der Wohnung nicht schadet. 

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern liefert grundlegende Informationen zum betreffenden Thema.

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