Musizieren in der Mietwohnung: Musik darf nicht verboten werden

(Aktualisiert: November 2022)

Nicht selten kommt es zu Diskussionen, wenn Bewohner eines Mietshauses ein Instrument üben. Eine Mietwohnung bietet oft nicht genügend Schalldämmung, wodurch die Nachbarn schon mal unfreiwillig mithören müssen. Auch können Vermieter dazu tendieren hier Verbote auszusprechen. Doch augepasst: Ein generelles Verbot im Mietvertrag ist nicht zulässig. Allerdings gilt es, sich an Ruhezeiten zu halten.

Musik machen 24 Stunden am Tag - nicht zulässig durch regionale Ruhezeiten

Mieter dürfen generell in ihrem Zuhause musizieren. Ganzheitliche Verbote vom Vermieter sind deshalb für gewöhnlich nicht rechtens. Zu beachten sind hingegen die Ruhezeiten, welche in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt werden: So sind beispielsweise nach § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Nachtruhe in der Zeit von 22 bis 6 Uhr zu stören. In Bayern werden Lärmbelästigungen hingegen nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes behandelt. Die genauen Ruhezeiten legt jedoch immer die Stadt bzw. Gemeinde selbst fest. So zum Beispiel in München: Die Musiklärmverordnung setzt eine Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr und eine Mittagsruhe zwischen 12 und 15 Uhr fest.

In Brandenburg ist von 22 bis 6 Uhr jegliche Ruhestörung durch Musik in der Wohnung verboten. Hinzu kommen hier noch generelle Ruhezeiten zwischen 22 und 8 Uhr und zwischen 13 und 15 Uhr, sowie ein besonderes Ruhebedürfnis an Sonn- und Feiertagen. Finden sich im Mietvertrag abweichende Ruhezeiten, so sind diese einzuhalten. Es gilt, dass Mieter einerseits das Anrecht auf das Musizieren in der Mietwohnung haben, aber auch das Recht besitzen, nicht durch übermäßigen Lärm gestört zu werden. Im Zweifelsfall lohnt es sich, mit den anderen Hausbewohnern auch über individuelle Regelungen zu sprechen.

Von den Ruhezeiten abgesehen sollten Mieter schon aus Rücksicht auf ihre Nachbarn nicht stundenlang üben. Der Eigentümerverband schlägt vor, täglich etwa zwei Stunden in der Wohnung zu musizieren. Das müssen Anwohner, sofern es nicht in die Ruhezeit fällt, akzeptieren. Wer mehrere Stunden am Tag musizieren muss, sollte gegebenenfalls über schallisolierende Maßnahmen nachdenken oder einen Übungsraum mieten. Auch hier ist es jedoch möglich, Regelungen mit dem Vermieter oder den Nachbarn zu finden. Ein kurzes Gespräch vor den ersten Übungsstunden kann hier von vornherein viel Konfliktpotential aus dem Weg schaffen.

Die Rechtslage: Spieldauer und Art des Instruments sind entscheidend

Prinzipiell gilt, dass das Spielen eines Instruments in der Mietwohnung nicht verboten werden darf. Dabei kommt es nicht auf die Qualität des Spiels, sondern auf die Lautstärke und das Instrument an. Je lauter das Instrument spielt, desto kürzer sollte die Spielzeit ausfallen. Bei einem Schlagzeug sollte die tägliche Spielzeit nicht mehr als 45 bis 90 Minuten betragen, so urteilte das Landgericht in Nürnberg-Fürth (13 S 5296/90). Saxophon und Klarinette dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (6 U 30/87) wochentags maximal zwei Stunden, sonntags höchstens eine Stunde gespielt werden. Urteile zu anderen Instrumenten besagen: Wer Klavier spielt, darf drei Stunden am Tag üben. Geige, Bratsche und Cello dürfen werktags acht und Sonntags sechs Stunden gespielt werden. Ausnahmen von dieser Regel können allerdings im Mietvertrag festgehalten werden. Legt der Vermieter jedoch vor Abschluss des Vertrags fest, dass das Musizieren in der Mietwohnung grundsätzlich untersagt ist, dann ist das Verbot unwirksam. In den meisten Verträgen findet sich eine solche Klausel aber nicht und es gilt, dass Musik in der Wohnung erlaubt ist, solange sie nicht während der Ruhepausen gespielt wird und sich die Spielzeit in einem angemessenen Rahmen hält.

Gut zu wissen: Das Musizieren in der Wohnung darf während der Ruhezeiten nur unter Zimmerlautstärke erfolgen. Generell sollte die Mittagsruhe jedoch eingehalten werden. Für Berufsmusiker können hier Ausnahmen gelten: Eine Klavierlehrerin hat bewirkt, dass sie Werktags zwischen sieben und siebzehn Uhr unbegrenzt spielen darf - so entschied das Landgericht Frankfurt (2/25 O 359/89).

Einen rechtlichen Anspruch auf die Ausübung ihres Instruments haben Mieter laut einschlägigen Gerichtsentscheidungen nur zwei Stunden täglich. Für die Abend- und Nachtruhe wurde festgelegt, dass werktags bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 19 Uhr gespielt werden darf. Zusätzlich gibt es die Ausnahme einmal pro Woche Werktags, sowie einmal im Monat an Sonn- und Feiertagen, bis 21:30 Uhr musizieren zu dürfen.

Sobald Sie selbst das Gefühl haben, dass ein Anwohner mit seinen Musikaktivitäten stört, sollten Sie zunächst das persönliche Gespräch suchen. Vielleicht ist es ihm gar nicht bewusst, dass das Instrument so laut in der Nachbarschaft zu hören ist. Sollte das persönliche Gespräch nichts bringen, sollten Sie entweder einen sichtbaren Zettel im Hausflur hinterlassen oder einen Lärmprotokoll anfertigen. Wird es nach mehrfachen Bitten um Rücksichtnahme nicht besser, besteht in Einzelfällen die Möglichkeit Ihre Miete gegenüber Ihrem musizierenden Nachbarn zu mildern.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern liefert grundlegende Informationen zum betreffenden Thema.

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