Haustiere in der Mietwohnung

(Aktualisiert: März 2023)

Das Halten von Haustieren in der Wohnung führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Standardmietverträge zu diesem Thema gesonderte Klauseln enthalten. Interessant jedoch: Das Gesetz gibt keine explizite Regelungen für alle Tierarten vor. Es liegt daher oft bei Mieter und Vermieter, sich diesbezüglich zu einigen.

Pauschalte Verbote von Haustieren sind ungültig

Letzterer kann die Haltung von allen Haustieren dabei nicht pauschal verbieten. So ist ein allgemeines Haustierverbot unwirksam, wenn es in einem vorformulierten Standardvertrag enthalten ist, den mehrere Mieter erhalten – der Mieter wird durch eine solche Klausel nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unangemessen benachteiligt. Ausnahmen sind in vorformulierten Verträgen enthaltene Einschränkungen, etwa auf Kleintiere wie Hamster, Fische und Vögel oder ein spezielles Verbot von Hunden und Katzen. Auch eine Klausel, die regelt, dass zur Haustierhaltung die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist, findet sich häufiger.

Kleintiere grundsätzlich kein Problem

Bei Kleintieren, die normalerweise keine ernstzunehmenden Schäden in der Mietwohnung anrichten können, ist eine Haltung generell zulässig. Zu diesen harmlosen Vertretern gehören Zierfische, kleine Vögel oder auch Hamster, die meistens keine Probleme darstellen. Auch bei etwas exotischeren Tieren muss nur sichergestellt werden, dass diese keine Störung der Mietwohnung oder Gefährdung der anderen Parteien bewirken können – dazu zählen auch Störungen des Hausfriedens.

So sind etwa Ratten bei der Haltung in einer geeigneten Umgebung recht harmlos, allgemein gelten sie jedoch als Krankheitsüberträger und haben auch sonst einen nicht allzu guten Ruf. Wenn andere Mieter mit der Haltung von Ratten aus diesem Grund nicht einverstanden sind, muss der Vermieter nach Meinung vieler Gerichte ein Verbot verhängen (z.B. NJW-RR 1991, 908). Ob Katzen und Hunde zu den Kleintieren gehören, da sind sich die Gerichte oft nicht einig. Viele Richter neigen jedoch eher dazu, diese als klassische Haustiere einzuschätzen, die gehalten werden dürfen, wenn kein explizites Verbot im Mietvertrag festgehalten ist.

Aber aufgepasst: Selbst bei Verboten im Mietvertrag, die sich direkt auf bestimmte Tiere beziehen, kann ein Anspruch auf die Zustimmung durch den Vermieter bestehen. Das ist etwa bei therapeutischen Tieren wie Blindenhunden der Fall. Es gibt sogar schon Urteile, die ein explizites Verbot von Hunden und Katzen als unwirksam erklärt haben (BGH VIII ZR 168/12). Hier ist zu empfehlen, beim örtlich zuständigen Amtsgericht nachzufragen. Und im Zweifelsfall können Mietrechtsexperten weiterhelfen.

Kündigung wegen unerlaubter Haustierhaltung?

Selbst wenn der Mietvertrag vorsieht, dass Tierhaltung verboten ist oder zumindest die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss, kann in aller Regel dem Mieter deshalb nicht gekündigt werden. Fordert der Vermieter den Mieter jedoch auf, ein Tier wegen wichtiger Gründe abzuschaffen, ist der Mieter dazu verpflichtet, dem nachzukommen – ausgenommen sind hier besondere Fälle wie das Halten eines (notwendigen) Blindenhundes. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, besteht seitens des Vermieters noch immer nicht das Recht auf Kündigung. Er muss in dem Fall auf Unterlassung, also Entfernen des Haustieres, klagen – sofern das Tier nicht erheblich stört oder für die Wohnung beziehungsweise die Mitbewohner gefährlich ist. Nur dann kann auch eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht kommen (LG Berlin, GE 95 S. 621, GE 80 S. 660).

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern liefert grundlegende Informationen zum betreffenden Thema.

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