Der Treppenlift und seine Finanzierung

Treppenlifte sind je nach Ausführung zum Teil sehr kostspielige, aber eben auch oft medizinisch notwendige Anschaffungen. Unter bestimmten Bedingungen gewähren Pflegeversicherungen und andere Institutionen daher finanzielle Zuschüsse für den Kauf eines Treppenliftes.

Zentrale Punkte sind hierfür:

  • Wie viel Eigenkapital können Sie investieren?
  • Welche Fördermittel können Sie in Anspruch nehmen?
  • Ist die Miete eines Liftes eventuell ausreichend?
  • Gibt es gebrauchte, günstigere Lifte, die eingesetzt werden könnten?
  • Welche Konditionen zur Finanzierung sind möglich?

In jedem Fall lohnt sich ein Angebotsvergleich der verschiedenen Treppenliftanbieter. Beachten Sie hierbei auch, welche Konditionen und Leistungen Sie für ihr Geld bekommen, z.B. wie sieht es mit den Serviceleistungen wie Wartung und Garantie aus? Auch die Erreichbarkeit sowie der Service in einem Notfall sollte abgeklärt werden.

Ein wertvoller Tipp: Holen Sie sich mehrere Angebote und Referenzen ein. Lassen Sie sich niemals zum Vertragsschluss drängen – seriöse Verkäufer wissen, dass eine solche Entscheidung seine Zeit braucht. Zahlen Sie die Gesamtsumme erst, wenn der Lift eingebaut ist und einwandfrei funktioniert.

Angesichts der oft vorhandenen medizinischen Notwendigkeit eines Treppenliftes gibt es einige Möglichkeiten, dass der Kaufpreis anteilig übernommen oder zurückerstattet wird. So springt die Pflegeversicherung, unter bestimmten Bedingungen, für einen Teil der Kosten ein. Auch Berufsgenossenschaften und Sozialhilfe kommen möglicherweise für einen Teil der Kosten auf. In einigen Fällen sind die Kosten für den Treppenlift auch von der Steuer absetzbar. Auf jeden Fall lohnt es sich zu überprüfen ob Ihre persönliche Situation für eine Förderung geeignet ist.

Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse

Da Treppenlifte nicht als Hilfsmittel im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Krankenkasse anzusehen sind, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Übernahme oder Bezuschussung der Kosten nicht in den Zuständigkeitsbereich der GKV fallen (B 3 KR 14/ 97). Hilfsmittel, so wird in der Urteilsbegründung erklärt, sind demzufolge nur solche, die am Körper des Patienten getragen oder von diesem mitgeführt werden können. Da ein Treppenlift bei einem möglichen Umzug des Antragstellers jedoch in der Regel im Haus oder in der Wohnung verbleibt und zudem nur für die Überwindung einer bestimmten Treppe genutzt werden kann, wird er nicht als Hilfsmittel eingestuft.

Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist, anders als die gesetzliche Krankenversicherung, die richtige Anlaufstelle, wenn es um die teilweise Übernahme der Kosten für eine sogenannte Wohnumfeld-verbessernde Maßnahme geht. Zu diesen gehört laut einem richterlichen Beschluss auch der Treppenlift. Voraussetzung für eine Übernahme oder eine Teilfinanzierung der Kosten durch die Pflegeversicherung ist das Vorhandensein einer Pflegestufe (mindestens Pflegestufe eins) für den Antragsteller.

Als Antragsteller in diesem Sinne gilt der oder die Pflegebedürftige, auch wenn der Antrag selbst von einem Familienmitglied ausgefüllt wird. Falls nicht schon geschehen, sollte vor dem Antrag für die Bezuschussung zu einem Treppenlift, erst die Erteilung der Pflegestufe für die betreffende Person geklärt werden. Hierbei ist der behandelnde Arzt eine wichtige Anlaufstelle.

Voll werden die Kosten in keinem Fall übernommen. Auch wenn eine Pflegestufe vorhanden ist, die Kostenübernahme bzw. die Kostenbeteiligung, im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB), ist lediglich eine Kannbestimmung und wird im Einzelfall entschieden.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass besonders die Notwendigkeit des Treppenliftes, die die Pflegekasse sieht, für die Höhe des Zuschusses entscheidend ist. Inwiefern ein Treppenlift notwendig ist, wird im Einzelfall durch einen Vor-Ort Termin mit dem medizinischen Dienst geprüft. Legen Sie dem Antrag auf Kostenbeteiligung der Pflegekasse in jedem Fall einen Kostenvoranschlag durch den Treppenlifthersteller bei.

Festzuhalten ist in diesem Falle, dass die Zuschüsse maximal 2.557 Euro betragen. Außerdem gilt, dass Pflegebedürftige einen Eigenanteil von mindestens 10% selbst tragen müssen, maximal jedoch 50% der monatlichen Bruttoeinnahmen zahlen dürfen. Antragsberechtigt sind übrigens sowohl private Eigentümer von Eigentumswohnungen und Ein- und Zweifamilienhäusern, als auch Mieter von privat genutztem Wohnraum. Genaue gesetzliche Regelungen hierzu finden sich im Sozialgesetzbuch, ab §40.

Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft

Sollte der Treppenlift in Folge eines Arbeitsunfalles oder eines Wegeunfalls nötig geworden sein und weiterhin der Wiedereingliederung in das Arbeitsumfeld dienen, tätigt im Einzelfall die Berufsgenossenschaft einen Zuschuss für einen Treppenlift. In einigen Fällen kann auch die Rentenversicherung einen Zuschuss zum Treppenlifteinbau gewähren

Anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse liegt die anteilige Kostenübernahme für den Einbau eines Treppenlifts im Verantwortungsbereich der Rentenversicherung, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass durch den Einbau die Wiedereingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft gewährleistet wird. Dennoch wird die Übernahme der Treppenlift-Kosten im Einzelfall entschieden und bedarf Hartnäckigkeit und Geduld beim Antragsteller. Eine Anfrage kann sich aber lohnen.

Kostenübernahme durch die Sozialhilfe

Die Sozialhilfe kann nur beantragt werden, wenn die Verantwortlichkeit aller anderen sozialen Träger ausgeschlossen ist.

Wer einen Antrag zur Bezuschussung eines Treppenliftes stellen möchte, sollte folgende Vorgehensweise beachten.

  • Antrag auf Kostenübernahme immer vor dem Einbau des Treppenliftes stellen
  • Abklären, ob eine Pflegestufe beim Antragsteller vorliegt
  • Kostenvoranschläge bei verschiedenen Herstellern einholen und dem Antrag beifügen

Förderung durch die KfW

Die staatliche Förderbank KfW bietet Förderprogramme an, die den altersgerechten Umbau von Wohnungen finanziell fördert. Auch der Einbau von Treppenliften wird unterstützt.

Nur ein kleiner Teil der Wohnungen ist hierzulande auf die Anforderungen des demografischen Wandels vorbereitet, sprich: breite Türen, ein niedriger Einstieg in die Badewanne oder einen Treppenlift. Das liegt einerseits daran, dass ein Großteil des Wohnraumes bereits etliche Jahrzehnte alt ist und nach ganz anderen Vorgaben gestaltet wurde. Andererseits ist die altersgerechte Modernisierung einer Wohnung ein kostspieliges Unterfangen. Die Anpassungen für eine Wohnung können gut und gerne fünfstellige Summen erreichen. Für Privathaushalte ist das viel Geld, bei Mehrfamilienhäusern sogar eine ganz beachtliche Investition.

Viele Mieter oder Eigentümer stehen daher im Alter vor der Wahl: Entweder nochmal investieren oder doch umziehen. Damit die Entscheidung vermehrt für den Wohnungsumbau und gegen einen Umzug fällt, bietet die staatliche KfW Bank etliche Programme an, die eine altersgerechte Sanierung von Wohnraum finanziell fördern. Dazu gehören auch finanzielle Zuschüsse für die Installation eines Treppenliftes im Rahmen des Programms „Altersgerecht Umbauen“ (Programmnummer 455).

Interessenten haben die Möglichkeit, bis zu 5% der förderfähigen Kosten von der KfW zurückerstattet zu bekommen. Dazu sind allerdings mindestens 6.000 Euro Investitionssumme notwendig, maximal ist ein Zuschuss von 2.500 Euro pro Wohneinheit möglich. Dafür müssen dann allerdings auch schon 50.000 Euro in das Projekt gesteckt werden (Die Summe ist nicht nur auf den Einbau von Treppenliften bezogen).

Treppenlift von der Steuer absetzen

Nur wenn ein Treppenlift (aus medizinischer Sicht) notwendig ist und nicht etwa allein zur Steigerung der allgemeinen Lebensqualität angeschafft wird, kann der Lift von der Steuer abgesetzt werden. Viele ältere Menschen ohne schwere Behinderungen nutzen zum Beispiel einen Treppenlift, um sich das Treppensteigen im alltäglichen Leben zu erleichtern, liegt in diesen Fällen dann kein ärztliches Attest vor, können die Kosten nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Als Voraussetzung gilt, dass die Hilflosigkeit der Person nachgewiesen wird. Damit ein Treppenlift also steuerlich absetzbar ist, muss die Pflegestufe III vorliegen oder der Zusatz „H“ im Schwerbehindertenausweis vermerkt sein. Ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit des Treppenlifts ist für die Absetzbarkeit der Steuer zwar keine Pflicht, aber die einfachste Methode um diese nachzuweisen. Besteht eine Notwendigkeit, lassen sich gestaffelt bis zu 3.700 Euro jährlich ohne zusätzliche Nachweise absetzen.

Liegen die Kosten über dieser Grenze, dann besteht die Möglichkeit der „Außergewöhnlichen Belastung“. Diese regeln jegliche Ausgaben, die mit der Erkrankung im Zusammenhang stehen und somit auch Anschaffungskosten für medizinische Hilfsmittel, wie etwa ein Treppenlift. Einzig zu bedenken ist, dass ein Eigenanteil von ein bis sieben Prozent gefordert wird. Fällt der Einbau des Treppenlifts aus diesem Grund nicht mehr unter „Außergewöhnliche Belastungen“, lohnt es sich gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und die Kosten als „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ neu berechnen zu lassen.

Zur Absicherung bietet es sich an bereits vor dem Kauf den Steuerberater und den behandelnden Arzt miteinzubeziehen. Der Arzt ist vor allem wichtig um abzuklären, ob dieser die Notwendigkeit für einen Treppenlift bestätigen kann.


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