Baurechtliche Anforderungen für den Treppenlift Einbau
Egal wie nützlich Treppenlifte auch sind: Sie dürfen wesentliche Funktionen der Treppe nicht einschränken, deswegen gibt es bestimmte rechtliche Voraussetzungen. Fluchtwege müssen freigehalten und der Brandschutz in jedem Fall gewährleistet werden. Welche Anforderungen dabei in bauaufsichtlicher Hinsicht beachtet werden müssen, erfahren Sie hier.
Wenn Personen nicht mehr in der Lage sind, Ihre Wohnung über das Treppenhaus ohne fremde Hilfe zu erreichen, weil weder Aufzug noch Treppenlift vorhanden sind, muss der Vermieter den nachträglichen Einbau eines Treppenliftes auf Basis § 554a Abs.1 BGB (Anspruch auf barrierefreien Zugang zur Wohnung) durch den Mieter dulden. Die Kosten für den Einbau trägt der Mieter.
Gerade die nachträgliche Installation ist dabei – insbesondere rechtlich - die größte Hürde, da Treppen in den allermeisten Fällen in Form einer „notwendigen Treppe“ Teil des ersten Rettungsweges sind. Wegen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes werden daher hohe Anforderungen an die nachträgliche Installation in vorhandene Treppenanlagen gestellt. Die Regelungen dazu sind in den Länder-Bauordnungen (LBO) sowie in der DIN 18065 (Technische Baubestimmung) geregelt.
Deshalb haben die Länder verbindliche Regelungen für die Installation von Treppenliften getroffen. Der nachträgliche Einbau eines Treppenliftes ist erlaubt, wenn:
- Die Funktion der Treppe als Teil des ersten Rettungsweges darf nicht grundsätzlich beeinträchtigt werden
- Die Verkehrssicherheit der Treppe darf nicht grundsächlich beeinträchtigt werden
- Durch die Treppe werden ausschließlich Wohnungen / vergleichbare Nutzungen erschlossen
- Durch die Führungsschiene des Treppenliftes darf die vorgeschriebene Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm „nicht wesentlich“ unterschritten werden
- Wenn die Treppenlaufline nicht verändert wird, ist eine untere Einschränkung des Lichtraumprofis von maximal 20 cm in der Breite und maximal 50 cm in der Höhe möglich. Der Treppenhandlauf muss weiterhin nutzbar sein
- Für den Fall, dass der Treppenlift über mehrere Geschosse verläuft und die Restlaufbreite der Treppe unter 60cm beträgt, muss in jeder Etage eine Wartefläche vorhanden sein, die ausreichend Platz bietet, damit dem Treppenlift entgegenkommende Personen abwarten können
- Der Treppenlauf darf durch einen „parkenden“ Lift nicht einschränkt werden, der Treppenlift muss im Notfall auch per Hand in seine Ruheposition geschoben werden können.
- Um Brandgefahren auszuschließen, muss der Treppenlift aus nicht brennbaren Materialien gefertigt sein
- Der Lift muss gegen Missbrauch gesichert sein
- Ist der Treppenlift ohne Passagier unterwegs, muss bei hochgeklapptem Sitz eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm vorhanden sein




