Rechtliche Voraussetzungen für den Treppenlift Einbau


Vor der Installation eines Treppenliftes sollten Treppenlift-Käufer sich über die Einbauvorschriften für Treppenlifte gut informieren. Hier gilt es, bauaufsichtliche Anforderungen zu erfüllen. Außerdem muss bei Mietimmobilien das Einverständnis des Vermieters oder der Eigentümerschaft eingeholt werden.

Rechtliche BestimmungenEinbauvorschriften für Treppenlifte regelt § 554a Abs. 1 BGB. Bild: iwona golczyk / pixelio.de
In einem Einfamilienhaus, in dem ein Treppenlift eingebaut werden soll, um den Bewohnern und Eigentümern selbst das Treppensteigen zu erleichtern, stellt sich die Frage nach einer Genehmigung natürlich nicht. Anders liegt das im Fall eines Mietshauses oder einer Mietswohnung im Mehrparteienhaus. Generell gilt, dass der Vermieter eines Mietshauses über den geplanten Einbau eines Treppenliftes informiert und sein „Ok“ eingeholt werden muss – schließlich handelt es sich um bauliche Maßnahmen an seinem Eigentum. Verbieten allerdings darf der Vermieter den Einbau des Treppenliftes jedoch nicht, sofern dieser für Mieter zur Notwendigkeit wird, um die Wohnung zu Erreichen. In einem Mehrparteienhaus liegen die Dinge etwas anders, da hier die Erlaubnis der gesamten Eigentümerschaft eingeholt werden muss.

§ 554a Abs. 1 BGB regelt den Treppenlift-Einbau

Beim Treppenlift-Einbau greift in der Regel Paragraph 554a Abs. 1 BGB, in dem der Anspruch auf barrierefreien Zugang zur Wohnung geregelt ist. Hiernach ist der Vermieter dazu verpflichtet, einen nachträglichen Einbau eines Treppenlifts zu dulden, wenn Mieter nicht mehr fähig sind, das Treppenhaus ohne fremde Hilfe zu benutzen. Die Kosten für den Kauf und Einbau eines solchen Liftes muss jedoch der Mieter alleinig tragen. Des Weiteren ist der Mieter dazu angehalten, beim Einbau des Liftes die gesetzlich geltenden Richtlinien einzuhalten.


Bauordnungen und DIN-Normen sind zu beachten

Die bauaufsichtlichen Anforderungen, die beim Einbau eines Treppenliftes beachtet werden müssen, betreffen vor allem die wesentliche Funktion der Treppe: Sie muss als Fluchtweg freigehalten werden. Auch der Brandschutz darf vom Treppenlift nicht beeinträchtigt werden. Da Treppen in fast allen Fällen als Teil des ersten Rettungsweges gelten, werden zusätzlich gewisse Anforderungen an den nachträglich installierten Treppenlift gestellt, dazu gehört beispielsweise die brandschutzspezifische Isolation. Die genauen Reglungen finden sich in den Länder-Bauordnungen (LBO) sowie in der DIN 18065 (Technische Baubestimmung). Lesen Sie hier weiter, welche bauaufsichtliche Anforderungen für den Treppenlift-Einbau gelten.

Treppenlift im MehrfamilienhausFür die Montage eines Treppenliftes im Mehrfamilienhaus gelten gesonderte Bestimmungen.

Spezialfall Mehrfamilienhaus

Für den Einbau eines Treppenliftes in einem Mehrfamilienhaus gelten gesonderte Richtlinien, da die Installation des Liftes auch andere Personen, also die restlichen Mietparteien im Haus, betrifft. Der Einbau des Treppenlifts stellt in diesem Fall keine Modernisierung, sondern eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohneigentumsgesetzes dar. Daher muss erst das Einverständnis der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden. Die Installation eines Treppenliftes im Mehrfamilienhaus jedoch muss nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Eigentümerschaft akzeptiert werden. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Treppenlift-Einbau im Mietshaus und WEG.



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