Rechtliche Voraussetzungen für den Treppenlift Einbau
Vor der Installation eines Treppenliftes sollten Treppenlift-Käufer sich über die Einbauvorschriften für Treppenlifte gut informieren. Hier gilt es, bauaufsichtliche Anforderungen zu erfüllen. Außerdem muss bei Mietimmobilien das Einverständnis des Vermieters oder der Eigentümerschaft eingeholt werden.
Einbauvorschriften für Treppenlifte regelt § 554a Abs. 1 BGB. Bild: iwona golczyk / pixelio.de§ 554a Abs. 1 BGB regelt den Treppenlift-Einbau
Beim Treppenlift-Einbau greift in der Regel Paragraph 554a Abs. 1 BGB, in dem der Anspruch auf barrierefreien Zugang zur Wohnung geregelt ist. Hiernach ist der Vermieter dazu verpflichtet, einen nachträglichen Einbau eines Treppenlifts zu dulden, wenn Mieter nicht mehr fähig sind, das Treppenhaus ohne fremde Hilfe zu benutzen. Die Kosten für den Kauf und Einbau eines solchen Liftes muss jedoch der Mieter alleinig tragen. Des Weiteren ist der Mieter dazu angehalten, beim Einbau des Liftes die gesetzlich geltenden Richtlinien einzuhalten.
Bauordnungen und DIN-Normen sind zu beachten
Die bauaufsichtlichen Anforderungen, die beim Einbau eines Treppenliftes beachtet werden müssen, betreffen vor allem die wesentliche Funktion der Treppe: Sie muss als Fluchtweg freigehalten werden. Auch der Brandschutz darf vom Treppenlift nicht beeinträchtigt werden. Da Treppen in fast allen Fällen als Teil des ersten Rettungsweges gelten, werden zusätzlich gewisse Anforderungen an den nachträglich installierten Treppenlift gestellt, dazu gehört beispielsweise die brandschutzspezifische Isolation. Die genauen Reglungen finden sich in den Länder-Bauordnungen (LBO) sowie in der DIN 18065 (Technische Baubestimmung). Lesen Sie hier weiter, welche bauaufsichtliche Anforderungen für den Treppenlift-Einbau gelten.
Für die Montage eines Treppenliftes im Mehrfamilienhaus gelten gesonderte Bestimmungen.



