Steuern sparen mit Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen (PV) sind in Deutschland äußerst beliebt. Was viele Interessenten vor der Planungsphase gar nicht wissen: Man kann mit Photovoltaik nicht nur Erträge erzielen, sie sind sogar steuerlich absetzbar.

Ein großer Vorteil von Photovoltaikanalgen: die steuerliche Absetzbarkeit. Foto: A. Rathgeber / pixelio.de
Wer eine Photovoltaikanlage hat, kann den erzeugten Strom entweder zum großen Teil selber nutzen und damit den Kauf von Strom bei einem Energielieferanten sparen, oder er verkauft den Solarstrom an den ansässigen Stromversorger zu sehr guten Konditionen. Ein weiterer Vorteil, der vielen Interessenten gar nicht bewusst ist, ist die steuerliche Absetzbarkeit der Anschaffung.
Ausschlaggebend für die Art der Abschreibung sind bestimmte Regelungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Darüber hinaus gelten die Vorgaben aus der Tabelle für AfA (Absetzung für Abnutzung) des Bundesfinanzministeriums. Da von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen wird, beträgt die Frist zur Abschreibung von Photovoltaik-Anlagen, während welcher die Anschaffungskosten als Ausgaben geltend gemacht werden können, ebenfalls 20 Jahre.
Lineare oder degressive Abschreibung
Es wird zwischen zwei Arten der Abschreibung unterschieden. Je nach Anschaffungskosten muss individuell entschieden werden, ob die lineare oder die degressive Abschreibung zum Tragen kommt. Entscheidet der Betreiber sich für die lineare Variante, kann er fünf Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr über 20 Jahre lang absetzen. Bei der degressiven Variante sind es sogar 12,5 Prozent, allerdings nicht des Anschaffungspreises, sondern des sogenannten Restbuchswerts. Praktisch bedeutet dies, dass im ersten Jahr 12,5 Prozent des gesamten Wertes abgesetzt werden können, im zweiten Jahr 12,5 Prozent des Wertes, der nach Abzug des Vorjahres übrig bleibt, usw. Sobald dieser Betrag auf fünf Prozent der Anschaffungskosten gesunken ist, werden diese fünf Prozent bis Ende der Abschreibungszeit beibehalten.
Zubeachten ist in diesem Zusammenhang, dass zwar von der degressiven zur linearen Abschreibung gewechselt werden darf, jedoch nicht umgekehrt.
