Was bei der Wohnungsübergabe zu beachten ist

Die Wohnung ist gekündigt, die neue wartet, die Kisten sind gepackt und bereit zum Abtransport. Dann kommt der Moment der Übergabe: Wenn der Vermieter nichts zu beanstanden hat, ist alles in Ordnung – fürs Erste. Was aber, wenn im Nachhinein Beanstandungen wegen Mängeln kommen? Oder wenn der Vermieter sich schon bei der Übergabe beschwert?

Streitigkeiten schon vor der Übergabe vorbeugen

Natürlich solltest du in erster Linie dafür Sorge tragen, dass die Wohnung auch wirklich in vertragsgemäßem Zustand zurückgeben wird. Entsprechend musst du Mängel zuvor beheben, die du verursacht hast und die vereinbarten Schönheitsreparaturen durchführen. In jedem Fall lohnt es sich, vor dem Auszug noch einmal einen Blick in den Mietvertrag zu werfen.

Grundsätzlich gilt: Informiere dich über die aktuellen Urteile und Rechtsprechungen. Wenn eine Forderung nicht der aktuellen Rechtslage entspricht, ist es auch egal, ob diese in einer Klausel des Mietvertrages geregelt ist und du dafür unterschrieben hast. Hier steht das allgemein gültige Recht immer über einzelnen Klauseln.

Keine Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen

Der Vermieter kann nur Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangen, wenn dieser die Wohnung in einem renovierten Zustand übernommen hat, oder er den Mieter zu Beginn für die Renovierungsmaßnahmen entschädigt hat. Wenn der Mietvertrag trotz allem eine verpflichende Klausel beinhaltet, ist diese ungültig.

Streichen nur in bedingten Fällen

In der Rückgabeklausel wird im Allgemeinen festgelegt, in welcher Farbe die Wohnung zurückzugeben werden muss. Dann muss sich der Mieter an die entsprechende Vorgabe halten. Wurde keine Rückgabeklausel im Vorhinein definiert, muss der Mieter lediglich die Wohnung in einer hellen Farbe zurückgeben. Er kann in diesem Fall auch nicht dazu gezwungen werden, die Wohnung weiß zu streichen.

Selbst ist der Mieter – Schönheitsreparaturen ohne Firma

Sollten die obig genannten Punkte nicht auf dich zutreffen und du musst vor dem Auszug doch noch die ein oder andere Schönheitsreparatur durchführen, darfst du dies auch im Alleingang machen. Sicher fragst du dich jetzt: Warum auch nicht?! Aber tatsächlich machen einige Vermieter für Schönheitsreparaturen die Vorgabe, dass diese lediglich von Profis, also zum Beispiel von einer Maler-Firma, gemacht werden dürfen. Diese Vorgaben sind unzulässig. Die einzige Bedingung ist, dass die Reparaturen “fachgerecht” ausgeführt werden – unabhängig davon, ob sie wirklich jemand vom Fach macht.

Leichte Kratzer im Fußboden sind kein Problem

Leichte Kratzer im Parkett, Druckstellen von Möbeln oder Abnutzungsspuren des Fußbodens durch den langen Gebrauch müssen vom Vermieter akzeptiert werden. Die Sanierung des Fußbodens gehört damit auch nicht zu den Schönheitsreparaturen. Anders sieht das bei Schäden aus, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen, wie beispielsweise Weinflecken oder Brandlöcher: Hier musst du für den entstandenen Schaden aufkommen und ihn beseitigen.

Abnutzung müssen toleriert werden

Wenn viele kleine Defekte in der Wohnung vorhanden sind, dann darf der Vermieter dich, nach Auffassung der Gerichte, nicht zur Kasse bitten. Denn diese kleinen Defekte zählen zur normalen Abnutzung: Für ein fehlendes Flaschenfach im Kühlschrank oder einen verkalkten Duschkopf darf der Vermieter keinen Schadenersatz fordern.

Grundreinigung ist nicht nötig

Wenn im Mietvertrag von einer “Besenreinen Übergabe” die Rede ist, muss die Wohnung auch nur so übergeben werden. Es ist vollkommen ausreichend, wenn der Mieter die Wohnung ordentlich kehrt und grobe Unreinheiten entfernt. Auch die Fenster musst du nicht noch einmal putzen – lediglich Klebereste oder Dekoration entfernen. Auch der Keller sollte für die Übergabe leer geräumt sein. Besenrein heißt hier auch: Spinnenweben entfernen.

Unerwartete Forderungen nach Rückgabe der Wohnung

Wenn die Wohnungsübergabe scheinbar problemlos verlaufen ist, der Vermieter später aber plötzlich doch Forderungen wegen vermeintlicher Mängel stellt, ergibt sich für dich als Mieter eine ziemlich schwierige Lage. Du bist dir sicher, dass die beanstandeten Mängel bei deinem Auszug aus der Wohnung noch nicht vorlagen, sondern beispielsweise ein Handwerker oder der Nachmieter den Schaden verursacht hat? Selbst dann ist es sehr mühselig, langwierig und oft schlicht unmöglich, dies zu beweisen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, endet die anfangs unkomplizierte Wohnungsübergabe nicht selten vor Gericht.

Wohnungsübergabeprotokoll sorgt für Klarheit

Der beste Weg, sich vor unrechtmäßigen Forderungen zu schützen, ist, wenn du ein Sachverständigengutachten oder ein vom Vermieter unterschriebenes Wohnungsübergabeprotokoll vorlegen kannst. Am besten ist es, die Wohnung vor der Übergabe gemeinsam mit dem Vermieter zu besichtigen und sich anschließend bescheinigen zu lassen, dass die Räume in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wurden. Hat der Vermieter das Wohnungsübergabeprotokoll einmal unterzeichnet, kann er dich später nicht mehr für eventuelle Mängel zur Verantwortung ziehen.

Kann oder will der Vermieter keine gemeinsame Besichtigung durchführen, kannst du auch einen Fachmann dazu holen, der den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung bestätigt. Ist auch das nicht möglich, sollten zumindest sonstige Zeugen die Wohnung sehen. Auch Fotos zu machen ist sinnvoll, falls du später auf Beweise angewiesen sein solltest.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern liefert grundlegende Informationen zum betreffenden Thema.

(Aktualisiert: März 2023)


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