Nach dem Auszug aus der alten Mietwohnung
Auch wenn man sich schon vollends in der neuen Wohnung eingelebt hat und an die vorherige keinen Gedanken mehr verschwendet: Auch Monate nach dem Auszug wird man oft noch einmal an das alte Mietverhältnis erinnert.
Man sollte beispielsweise nicht vergessen, dass die Betriebskostenabrechnung immer erst nach Ablauf des Abrechnungsjahres erstellt wird - wenn der Abrechnungszeitraum im März beginnt und man im Mai auszieht, muss man also ein gutes Jahr warten, bis die Abrechnung für die letzten zwei Monate Mietzeit kommt. Natürlich sollte man auch unbedingt alle Papiere, wie den Mietvertrag, die alten Betriebskostenabrechnungen und Belege über die Vorauszahlungen, aufbewahren. Das Gleiche gilt natürlich auch für die Heiz- und Stromkosten.
Lässt eine Abrechnung auf sich warten, ist es auch ratsam, beim Vermieter der ehemaligen Wohnung diesbezüglich nachzufragen - schließlich kann es sein, dass man Anspruch auf Rückzahlung hat.
Wichtig ist auch das Wohnungsübergabeprotokoll. Sollte der Vermieter unverhoffterweise doch noch Ansprüche auf Mängelbehebungen stellen, kann dieses Protokoll eine Menge Ärger ersparen. Eine Bestätigung darüber, dass die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand übergeben wurde, ist natürlich auch wesentlich, wenn der Vermieter sich weigert, die Kaution zurückzuzahlen. Erfolgt die Rückzahlung nicht, sollte man den Vermieter umgehend darauf ansprechen und die Kaution gegebenenfalls anmahnen. Vergessen sollte man sie auf jeden Fall nicht: Nach drei Jahren ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution verjährt.
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern liefert grundlegende Informationen zum betreffenden Thema. Es gilt der Haftungsauschluss unter http://www.immobilo.de/disclaimer.
