Maßnahmen bei Vertragsverletzungen

Der Mietvertrag setzt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien fest. Sofern zulässig ist, was im Vertrag steht, ist es auch verbindlich. Welche Möglichkeiten aber haben Mieter und Vermieter, wenn sich das Gegenüber nicht an das hält, das es unterschrieben hat?

Das erste Instrument gegen vertragswidriges Verhalten ist meist die Abmahnung. Sie ist eine (schriftliche) Aufforderung, das betreffende Verhalten einzustellen oder eine vertragswidrige Situation zu beenden. Sowohl der Mieter als auch der Vermieter können die jeweils andere Mietpartei abmahnen, wenn sie ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.

Führt die Abmahnung nicht zur Einstellung des vertragswidrigen Verhaltens, kann eine Unterlassungsklage oder die Kündigung folgen. Das ist besonders für den Vermieter von Bedeutung, da er, anders als der Mieter, das Mietverhältnis nie ohne triftigen Grund kündigen darf.

Entstehen dadurch Schäden, dass der Mieter seine Obhutspflicht verletzt, kann der Vermieter die Kosten für die Behebung der Schäden auf den Mieter übertragen. Kommt hingegen der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, Mängel an Haus oder Wohnung zu beheben, ist das wirksamste Mittel für den Mieter die Mietminderung. Er kann die Miete so lang mindern, bis der Vermieter seine Pflicht erfüllt, indem er die Mängel behebt. Der Mieter muss ihm die Mängel allerdings rechtzeitig angezeigt haben.

In besonders schweren Fällen der Vertragsverletzung ist eine sofortige fristlose Kündigung ohne vorhergegangene Abmahnung möglich, z.B., wenn die Vertragsverletzung gleichzeitig eine Straftat ist.

BGB § 536; BGB § 536 c; BGB § 541; BGB § 543
 

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