Mietverträge richtig lesen
Mit dem Unterschreiben des Mietvertrags ist die Traumwohnung endgültig sicher. Es können sich aber auch Klauseln darin verstecken, die später zu Unstimmigkeiten und Problemen mit dem Vermieter führen können. Selbst bei der schönsten Wohnung sollte man sich also die Zeit nehmen, den Vertrag sorgfältig durchzulesen. Im Zweifelsfall kann man ihn beim Mieterverein prüfen lassen.
Egal, ob der Mietvertrag in schriftlicher oder der unüblicheren mündlichen Form erfolgt: In jedem Fall verpflichtet er den Vermieter, dem Mieter seine Wohnung zu überlassen. Dieser wiederum hat im Gegenzug den vereinbarten Preis zu zahlen und darf die Wohnung nur so benutzen, wie es der Vertrag erlaubt. Ein gültiger Mietvertrag muss immer folgende Informationen enthalten:
- die Vertragsparteien
- die exakte Bezeichnung der Wohnung
- die Miete
- den Beginn des Mietverhältnisses
- die Unterschriften (bei schriftlichen Verträgen)
Ein mündlicher Vertrag hat meist den Vorteil für den Mieter, dass er hier keine Klauseln unterschreibt, die seine Rechte zu Gunsten des Vermieters ändern. In schriftlich aufgesetzten Mietverträgen hingegen ist dies häufig der Fall.
Neben einem "normalen", unbefristeten Mietvertrag kann beispielsweise auch ein Zeitmietvertrag mündlich abgeschlossen werden. Wer langfristig eine Wohnung sucht, sollte davon aber besser absehen, denn ein mündlicher Zeitmietvertrag ist nur für bei einer Befristung auf ein Jahr möglich. Wird eine längere Laufzeit vereinbart, muss der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen werden (BGH WuM 76, 26). Ein Mietvertrag auf Zeit kann in der Regel nur einvernehmlich gekündigt werden. Zulässig ist ein Zeitmietvertrag nur dann, wenn der Vermieter die Wohnung nach Vertragsablauf für einen der folgenden Zwecke verwenden will:
- Nutzung für sich selbst, Haushalts- oder Familienangehörige
- Abriss oder vollständige Instandsetzung der Wohnung
- Nutzung als Dienstwohnung
Den Grund muss der Vermieter bereits bei Vertragsabschluss mitteilen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt nur ein unbefristeter oder ein Mietvertrag auf Lebenszeit infrage. Bei diesem endet der Vertrag mit dem Tod des Mieters. Ein unbefristeter Mietvertrag geht im Todesfall automatisch auf Mitmieter, Ehe- bzw eingetragene Lebenspartner oder andere Familienmitglieder über.
Neben Zeitverträgen über mehr als ein Jahr bedürfen auch Staffel- und Indexmietverträge in jedem Fall der schriftlichen Form.
BGB § 535; BGB § 575
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern liefert grundlegende Informationen zum betreffenden Thema. Es gilt der Haftungsauschluss unter http://www.immobilo.de/disclaimer.
