Eine Wohnung und zu viele Mieter - wer muss gemeldet werden?
Obwohl Singlehaushalte immer häufiger werden, gibt es immer noch genug Menschen, die sich eine Wohnung mit anderen teilen. Ob es sich dabei um die Familie, Lebensabschnittsgefährten, eine Wohn- oder eine Zweckgemeinschaft handelt, ist unwichtig: Wer als Mieter im Vertrag steht, der muss sich an ihn halten. Und was ist mit den anderen?
Eigentlich ist es so einfach wie logisch: Der, der im Mietvertrag steht und unterschreibt, ist der Mieter. Er ist für die Mietzahlung und die Erfüllung aller anderen vertraglichen Pflichten zuständig. Wer nicht genannt wird und nicht unterschreibt, ist auch kein "richtiger" Mieter. Er kann zwar nicht zur Mietzahlung gezwungen werden, genießt aber beispielsweise auch keinen Kündigungsschutz. Unterschreiben mehrere Personen, gibt es auch mehrere Mieter. Man sollte darauf achten, dass alle, die im Mietvertrag aufgeführt sind, auch unterschreiben und umgekehrt. Das erspart unter Umständen viele Unstimmigkeiten.
Für jede Art von Wohngemeinschaft gilt: Alle, die im Mietvertrag genannt sind und ihn unterschrieben haben, sind auch zur Mietzahlung verpflichtet. Der Vermieter kann sich also an jeden Mieter wenden und die Miete fordern. Kündigungs- und Mieterhöhungsschreiben müssen immer an alle eingetragenen Mieter gehen, sonst sind sie unwirksam (BGH MDR 64, 308). Der Mietvertrag kann immer nur von allen Mietern zusammen gekündigt werden.
Eheleute, die den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, können eine Empfangsvollmacht ausstellen (BGH RE WuM 97, 665). In diesem Fall reicht es aus, wenn der Vermieter eine Kündigung oder ein Mieterhöhungsschreiben nur an einen Mieter richtet. Verheiratete haften für alle Mietvertragsverpflichtungen gemeinsam. Das bedeutet, dass der Vermieter von beiden die Miete verlangen kann, auch wenn einer der beiden die Mieträume gar nicht mehr bewohnt. Auch eine Scheidung beendet das Mietverhältnis nicht. Austreten kann ein Mieter nur mit Zustimmung des Ehepartners und des Vermieters. Die Zustimmung kann auch stillschweigend geschehen.
Wenn der Mieter stirbt, geht das Mietverhältnis automatisch auf eine andere Person über, auch dann, wenn er der einzige eingetragene Mieter war (eine Ausnahme bildet ein Mietvertrag auf Lebenszeit, wenn der Mieter alleinstehend war):
- auf den im selben Haushalt lebenden Ehegatten
- auf die im selben Haushalt lebenden Kinder
- auf andere im selben Haushalt lebende Angehörige
- auf andere Personen, die seit Längerem zusammen mit dem Mieter einen Haushalt geführt haben.
Bei einer Kündigung innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters gilt der Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt.
BGB § 563
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