Wann darf der Vermieter meine Wohnung besichtigen?

Einerseits ist die Wohnung das Reich des Mieters, andererseits nach wie vor das Eigentum des Vermieters. Schockberichte von Messi-Wohnungen und Mietnomaden verleiten viele dazu, auf Nummer sicher zu gehen und ab und an prüfen zu wollen, ob der Mieter die Wohnung auch pfleglich behandelt. Muss der Vermieter das ankündigen? Oder ist die Besichtigung gar ganz verboten?

Die Wohnung ist Privatsphäre, egal ob man sie als Mieter oder Eigentümer bewohnt. Mit dem Mietvertrag unterschreibt der Vermieter eben auch, dass er dem Mieter seine Wohnung überlässt - er bekommt  schließlich Geld dafür. Trotzdem gehört ihm natürlich nach wie vor die Wohnung, weshalb er auch ein Besichtigungsrecht hat, das allerdings eingeschränkt ist. Das heißt, er darf davon nur zu bestimmten Zeiten und unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch machen.

Aus Spaß oder Neugier, wie es denn drinnen wohl aussehen mag, darf der Vermieter die Wohnung nicht besichtigen. Voraussetzung für eine Besichtigung ist also ein berechtigtes Interesse. Dieses ist beispielsweise in dem Fall gegeben, dass er die Räumlichkeiten verkaufen oder möglichen Nachmietern zeigen möchte. Auch eine Besichtigung im Vorfeld von Modernisierungen oder für Instandsetzungsmaßnahmen ist möglich.

Unabhängig vom Besichtigungsgrund muss der Vermieter sein Kommen ankündigen. in der Regel drei bis vier Tage, mindestens aber 24 Stunden im Voraus. Besonders wenn der Mieter berufstätig ist, muss die Besichtigung angekündigt werden, außerdem muss sich der Termin nach dem Mieter richten. Ohne dessen Genehmigung ist eine Besichtigung grundsätzlich nicht möglich.

Verschafft sich der Vermieter gegen den Willen des Mieters z.B. mit einem Zweitschlüssel Zutritt zur Wohnung, ist dies Hausfriedensbruch. Dabei ist unwesentlich, ob das Eindringen in An- oder Abwesenheit des Mieters geschieht. Solch ein Fall berechtigt den Mieter zur fristlosen Kündigung.
 

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