Die Mietkaution und deren Zahlungsarten

Sobald der Mietvertrag unterschrieben ist, kann es losgehen. Doch Kisten packen, Möbel schleppen und Pinsel schwingen sind nicht das einzige, worauf man beim Um- und Einzug achten sollte.

So sollte man, während man sich in Gedanken schon in das nächstgelegene Einrichtungshaus stürzt, die Kaution nicht vergessen. Sie wird zwar nicht automatisch mit Abschluss des Mietvertrages fällig sondern muss vertraglich vereinbart sein, sie ist aber üblich und wird in den meisten Fällen verlangt. Sie dient als Sicherheit für den Vermieter, falls der Mieter seine vertraglichen Zahlungen nicht leistet.

Die Höhe der Kaution wird im Mietvertrag vereinbart. Sie darf allerdings niemals höher sein als drei Monatskaltmieten, also Mieten ohne Nebenkostenvorauszahlung. Für die Art und Weise der Zahlung gibt es mehrere Möglichkeiten. Am sinnvollsten und sichersten für den Mieter ist die Barkaution oder ein gemeinsames Sparbuch.

Bei der Barkaution gibt oder überweist der Mieter dem Vermieter den vereinbarten Betrag. Der Vermieter ist verpflichtet, ein eigenes Kautionskonto zu eröffnen, damit das Geld des Mieters gesichert ist, z.B. im Fall einer Insolvenz des Vermieters. Als zusätzliche Sicherheit hat der Mieter das Recht auf eine Zahlung in drei Monatsraten: Nur wenn der Vemieter nachweist, dass er die erste Rate vorschriftsgemäß angelegt hat, muss der Mieter auch den restlichen Betrag zahlen (AG Braunschweig WuM 87, 257).

Auch das gemeinsame Sparbuch ist eine sichere Möglichkeit, denn hier können Mieter und Vermieter nur gemeinsam über das Geld verfügen. Die Zinsen stehen bei jeder Anlageform dem Mieter zu.

Es gibt noch einige andere Möglichkeiten der Kautionszahlung und -anlage, etwa die Verpfändung eines Sparbuchs (BGH NJW 84, 1749), eine Bürgschaft oder eine Anlage in Wertpapieren oder Aktien. Sie müssen aber mit dem Vermieter vereinbart werden, sind teilweise mit höherem Risiko verbunden und eher unüblich.

Wenn der Mieter die Wohnung verlassen hat und der Vermieter keine Ansprüche mehr aus dem Mietvertrag hat, wird die Kaution inklusive Zinsen zurückgezahlt. Zahlt der Vermieter sie unberechtigterweise nicht zurück, werden zusätzlich 5% Verzugszinsen fällig. Nach drei Jahren allerdings ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung verjährt, man sollte die Zahlung also auf jeden Fall anmahnen.

Wechselt der Eigentümer der Wohnung, wird die Kaution nicht zurückgezahlt sondern geht in der Regel auf den neuen Eigentümer über. Beim Auszug kann der Mieter die Kaution immer vom neuen Eigentümer zurückverlangen, unabhängig davon, ob dieser sie vom Vorbesitzer erhalten hat oder nicht. Sollte der neue Vermieter zahlungsunfähig sein, ist der alte Eigentümer zur Zahlung verpflichtet.

BGB § 551

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