Hausordnung & Obhutspflicht

Das Zusammenleben mehrerer Menschen kann ziemlich chaotisch werden, wenn es keine Regeln und Richtlinien gibt - dem werden nicht nur WG-Erfahrene zustimmen. Damit auch in einem Mietshaus alles in geregelten Bahnen verläuft, gibt es meist eine Hausordnung.

Die Hausordnung regelt unterschiedliche Aspekte des Zusammenlebens der Mieter wie Ruhezeiten, die Benutzung gemeinschaftlicher Räume, Reinigungspflichten, das Abstellen von Fahrrädern oder die Schließzeiten der Haustür. Als Pflichten können die in der Hausordnung aufgeführten Punkte allerdings nur dann angesehen werden, wenn diese auch im Mietvertrag stehen oder in diesem festgehalten ist, dass die Hausordnung Teil des Vertrags ist. Das bedeutet, dass eine Hausordnung, die getrennt vom Mietvertrag vorgeschrieben wird, nicht zwingend eingehalten werden muss. Vorgaben, die den Mieter in der Nutzung seiner Wohnung einschränken, wie etwa Besuchsverbote zu bestimmten Uhrzeiten, sind generell unzulässig (LG Düsseldorf WuM 2008, 547; LG Darmstadt WuM 71, 135).

Natürlich wird von den Mietern erwartet, dass sie nicht nur mit den gemeinsam genutzten Teilen des Hauses, sondern auch mit ihren Wohnungen gut umgehen. Für alle allein und gemeinsam genutzten Räumlichkeiten besteht deshalb die Obhutspflicht. Der Mieter muss für die komplette Dauer des Mietverhältnisses sorgsam mit der Wohnung umgehen sowie Vorkehrungen gegen Schäden treffen, z.B. Fenster schließen bei Unwetter. Beim Einbau von Möbeln oder Zubehör muss er sicherstellen, dass die Bausubstanz nicht beschädigt wird. Außerdem ist er verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Schaden vorliegt. Versäumt er dies, muss er unter Umständen Schadenersatz leisten.

Im Zweifelsfall ist es Aufgabe des Vermieters zu beweisen, dass der Mieter seiner Obhutspflicht nicht nachgekommen ist. Die gilt übrigens auch dann, wenn sich der Mieter gar nicht in der Wohnung aufhält, sondern z.B. schon vor Ablauf des Mietverhältnisses ausgezogen oder im Urlaub ist. Auch wenn Bekannte oder Nachbarn die Wohnung hüten und in dieser Zeit Schäden anrichten, haftet der Mieter. In schweren Fällen kann die Verletzung der Obhutspflicht ein Grund für die fristlose Kündigung sein.

ZGB §106
 

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