Was zur Wohnungsausstattung gehört

Wohnungsausstattungen gibt es fast ebenso viele wie Wohnungen: Von den spartanisch-leeren vier Wänden bis hin zur Luxuswohnung inklusive Marmorbad, Sauna und eigener Überwachungskamera kann man so ziemlich alles finden. Die meisten geben sich - oft gezwungenermaßen - mit der Standardausstattung zufrieden. Doch was gehört auf jeden Fall dazu? Und was darf man zusätzlich einbauen?

Was muss vorhanden sein?

Jeder braucht einen mit seinem Namen versehenen Briefkasten, damit vor allem wichtige Post, beispielsweise vom Gericht, auch zugestellt werden kann (OLG Köln NJW-RR 2001, 1221). Deshalb gehört auch zu jeder Mietwohnung ein Briefkasten, der funktionstüchtig sein muss und in dem die Post nicht nass werden kann. Im Mietvertrag muss das nicht expliziert notiert sein: zum vertragsgemäßen Zustand gehört ein Briefkasten immer dazu. Auch ein Bad gehört zu jeder Wohnung. Das Minimum ist ein abgetrennter Raum mit Waschbecken und Badewanne oder Dusche. Außerdem muss warmes Wasser vorhanden sein (AG Weimar WuM 96, 27).

Worauf hat der Mieter ein Recht?

Ebenso zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört der Empfang von Rundfunk und Fernsehen. Wenn keine Gemeinschaftsantenne oder kein Kabelanschluss vorhanden ist, hat deswegen auch jeder Mieter das Recht, eine eigene Antenne zu installieren. Klauseln in Mietvertrag, die das verbieten, sind unzulässig. Will der Mieter eine Parabolantenne anbringen, muss der Vermieter dem zustimmen. Die Zustimmung verweigern darf er nur mit triftigem Grund. Dazu gehört z.B. auch, dass bereits ein Kabelanschluss vorhanden ist.

Führt der Vermieter eine Modernisierung durch, indem er beispielsweise eine Gemeinschafts-Sat-Anlage oder einen Kabelanschluss installieren lässt, kann er einen Teil der Kosten, wie bei jeder anderen Modernisierung auch, auf die Mieter abwälzen. Entschließt sich ein Mieter dazu, einen anderen Fernsehanschluss zu nutzen, muss er die Modernisierungskosten trotzdem tragen (AG Lichtenberg GE 2004, 629).

Desweiteren hat der Mieter das Recht auf eine Dunstabzugshaube. Er darf sie, sofern dies möglich ist, einbauen lassen, wenn dadurch keine Schäden an Haus oder Wohnung entstehen.

Rauchmelder sind bisher nur für Neubauten zwingend vorgeschrieben. Da sie aber immerhin Leben retten können und die Anbringung der Wohnung nicht schadet, darf jeder Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters Rauchmelder in seiner Wohnung installieren (AG Hamburg WuM 2008, 399).

Der Türspion gilt ebenfalls als Sicherheitsvorkehrung. Möchte der Mieter einen solchen einbauen, darf der Vermieter ihm das nicht verbieten (AG Hamburg WuM 80, 197).

Dem Mieter stehen so viele Schlüssel zu, wie er braucht (AG Schöneberg WuM 91, 29). So hat er beispielsweise das Recht, dem Babysitter, der Putz- oder dem Pflegedienst einen Schlüssel für die Wohnung zu geben. Lässt der Mieter die Schlüssel selbst nachmachen, muss er den Vermieter darüber unterrichten.

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