Was Mieter bei Gemeinschaftsräumen zu beachten haben
Ob eine Mietwohnung in einem Ein- oder Mehrfamilienhaus ist, ändert erst einmal nichts daran, dass die Wohnung privat ist und man als Mieter darin mehr oder weniger tun und lassen kann, was man will. Teilt man sich aber ein Haus mit anderen Mietparteien, muss man natürlich Rücksicht nehmen und sich so verhalten, dass man die anderen Mieter nicht belästigt. In einem Mietshaus gibt es außerdem immer Räume, die gemeinsam von allen Mietern genutzt werden. Hierfür können noch ein paar Pflichten dazukommen.
Zu den Gemeinschaftsräumen zählen beispielsweise die Waschküche, der Speicher und Garten, aber auch das Treppenhaus, der Hausflur und der Aufzug gehören dazu. Darüber, wie sich die Mieter in den Gemeinschaftsräumen zu verhalten haben, gibt meist die Hausordnung Auskunft. Sie legt fest, ob Fahrräder und Kinderwägen im Hausflur abgestellt werden dürfen, wer für die Reinigung des Treppenhauses und für die Schneebeseitigung auf dem Bürgersteig vor dem Haus zuständig ist u.ä.
Sofern im Mietvertrag nicht anders vereinbart, dürfen Kinderwägen auch im Hausflur abgestellt werden (GBH WuM 2007, 29). Fahrräder gehören in die Wohnung, den eigenen Keller oder einen eigens dafür vorgesehenen Abstellort, mit Zustimmung des Vermieters dürfen aber auch sie im Hausflur abgestellt werden. Hat der Mieter keine andere Abstellmöglichkeit für Fahrrad oder Kinderwagen, darf ihm diese Nutzung des Hausflurs auch nicht vertraglich untersagt werden.
Der meistgenutzte Gemeinschaftsraum neben dem Hausflur ist sicherlich das Treppenhaus. Grundsätzlich darf jeder Mieter eine Fußmatte vor seine Haustür legen, auch Schuhe dürfen vor der Tür abgestellt werden (LG Berlin MM 91, 264). Müllsäcke und Getränkekisten hingegen haben im Treppenhaus nichts verloren. Die Reinigung übernimmt entweder der Vermieter - auch dann, wenn es im Mietvertrag nicht anders vereinbart wurde -, oder die Mieter des Hauses wechseln sich ab. Wenn der Vermieter eine Reinigungskraft engagiert, können die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Auch das muss im Mietvertragt festgehalten sein.
Renovierung und Reparatur von Gemeinschaftsräumen ist Sache des Vermieters. Er muss Sorge tragen, dass die gemeinsam genutzten Räume sicher und funktionstüchtig sind. Wie bei den allein genutzten Räumen auch unterliegt der Mieter der Anzeigepflicht, das heißt, er muss den Vermieter über Mängel in Gemeinschaftsräumen informieren.
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