Das Auto abstellen: Garage und Stellplätze für Mieter

Besonders in der Stadt ist folgende Situation keine Seltenheit: Man kommt mit vollen Tüten vom Einkaufen und findet den nächsten Parkplatz zwei Straßen von zuhause entfernt. Im Winter sitzt einem nicht nur die Kälte in den Knochen wenn man beim Auto angekommen ist, es braucht auch noch übermäßig lang, um anzuspringen. Wer das kennt, hat sich wahrscheinlich schon mehr als einmal eine Garage oder wenigstens einen Stellplatz gewünscht.

Bei den Glücklichen, die eine Garage oder einen Stellplatz zur Verfügung zu haben, steht dies in der Regel auch im Mietvertrag. Vor allem natürlich dann, wenn dafür ein zusätzlicher Mietpreis verlangt wird. Ohne Erwähnung im Vertrag hat der Mieter in der Regel auch nicht das Recht, eine vorhandene Garage oder einen zum Grundstück gehörenden Stellplatz zu nutzen.

Steht dem Mieter eine Garage zu, darf er dort Regale und Schränke aufstellen, Zubehör lagern und Fahrräder abstellen. Er ist nicht verpflichtet, seinen Wagen immer in der Garage abzustellen - er kann ihn auch davor parken (AG Hamburg WuM 2003, 29). Ist die Zufahrt zur Garage blockiert, liegt es in der Verantwortung des Vermieters, dies zu beheben. Das Gleiche gilt für Stellplätze, die laut Vertrag einem Mieter zustehen, aber von Unbefugten belegt sind. Ein Mieter, der seinen Stellplatz oder seine Garage nicht nutzen kann, hat das Recht auf Mietminderung (LG Köln WuM 76, 29).

Wenn im Mietvertrag nichts über einen Stellplatz steht, der Vermieter aber über längere Zeit duldet, dass Autos auf dem Grundstück abgestellt werden, wird das als Nutzungsrecht des Mieters ausgelegt. Er darf dann also auch weiterhin auf dem Grundstück parken.

Steht dem Mieter ein unentgeltlicher Parkplatz zu, kann der Vermieter diesen nicht ohne Weiteres kündigen, es muss ein triftiger Grund vorliegen. Die Teilkündigung einer Garage oder eines Stellplatzes ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die Vermietung zusammen mit der der Wohnung erfolgt ist. Dann können beide auch nur zusammen gekündigt werden (OLG Düsseldorf WuM 2007, 65). Ob ein einheitlicher Mietvertrag vorliegt, ist in manchen Fällen nicht leicht zu klären. In der Regel wird aber von einem einheitlichen Mietvertrag ausgegangen, wenn der Vermieter von Wohnung und Garage oder Stellplatz derselbe ist oder wenn die Anmietung von beiden Teilen in einem Vertragsschreiben erfolgt.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern liefert grundlegende Informationen zum betreffenden Thema. Es gilt der Haftungsauschluss unter http://www.immobilo.de/disclaimer.