Feiern und Musik in der Mietwohnung - was erlaubt ist
Hellhörige Nachbarn mit leichtem Schlaf, die diesen im schlimmsten Fall sogar am Wochenende vor 22 Uhr beginnen, sind der Albtraum eines jeden feierwütigen Mieters. Wand an Wand mit jemandem zu wohnen, dessen Tag aus Schlafen besteht und der sich die Nächte mit lauten Feiern vertreibt, ist für Mieter mit einer durchschnittlichen Aufstehzeit auch alles andere als angenehm. Von solchen Extremen bleibt man mit etwas Glück zwar verschont, dennoch wird es früher oder später wohl in jedem Haus einmal lauter.
Jeder hat ein Recht darauf, Musik zu hören, und auch wer selbst einmal gern zum Instrument greift, darf das auch. Generell verboten werden darf beides nicht (BGH WuM 98, 738). Laut Gesetz dürfen durch die Musik nur keine anderen Mieter gestört werden. Das kann natürlich viel bedeuten: Der eine lässt sich von keiner Lautstärke den Schlaf rauben, der andere fühlt sich zu jeder Tageszeit von dem kleinsten Geräusch gestört und ein Dritter ist sogar ganz froh, wenn andere auch laut sind, weil er dadurch weniger auffällt. Was gilt denn jetzt?
Die gesetzliche Nachtruhezeit ist zwischen 22 und 6 Uhr. In diesem Zeitraum muss besonders darauf geachtet werden, dass niemand gestört wird, man muss also Zimmerlautstärke einhalten. Zusätzlich gelten oft noch Mittagsruhezeiten von ca 13 bis 15 Uhr, die aber nicht gesetzlich vorgegeben, sondern in der Regel im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung festgehalten sind.
Wenn selbst musiziert wird, ist das mit der Lautstärke etwas schwieriger. Eine Geige oder ein Klavier kann man nun einmal nicht leiser stellen, zum anderen muss aber regelmäßig geübt werden. Das gilt natürlich besonders, wenn der Mieter Berufsmusiker ist. Dann sollte man mit dem Vermieter reden und gegebenenfalls eine spezielle Vereinbarung im Mietvertrag festhalten. Im Zweifelsfall entscheidet ein Gericht darüber, was erlaubt und zumutbar ist. Bisherige Urteile erlauben das Musizieren zwischen ein und drei Stunden am Tag, je nachdem, um welches Instrument es sich handelt, wie hellhörig die Wände sind und ob man alleine oder gemeinsam mit anderen spielt.
Die Ruhezeiten gelten auch bei Feiern. Auch wenn diese um 22 Uhr normalerweise noch lange nicht beendet sind, muss man darauf achten, dass die Zimmerlautstärke nicht überschritten wird. In besonderen Fällen, etwa bei Hochzeiten oder an Silvester, müssen die anderen Mieter ausnahmsweise damit leben können, gestört zu werden (AG Bremen WuM 57, 185). Auch wenn die Zimmerlautstärke nur unwesentlich überschritten wird, darf man von den Nachbarn erwarten, dass sie dies akzeptieren, wenn es nicht gerade ein Werktag ist und bis in den Morgen gefeiert wird. Die Ankündigung einer Feier ist zwar noch lange kein Freifahrtsschein, aber in jedem Fall ratsam - Nachbarn, die von einer Party überrumpelt werden, sind oft weniger tolerant als vorgewarnte.
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