Balkon, Terrasse und Garten nutzen

Sobald es warm wird, zieht es alle nach draußen - auch zuhause: Auf dem Balkon, auf der Terrasse und im Garten wird das Wetter genossen und dem Volkssport Grillen gefrönt. Im Hochsommer kann man schon einmal bequem bis in die Nacht draußen sitzen bleiben. Nur sollte man nicht vergessen, dass man hier von den Nachbarn wesentlich besser gehört wird als drinnen. Und: Nur weil ein Garten vorhanden ist, darf man ihn noch lange nicht benutzen.

Wer in einem Haus mit Garten wohnt, darf ihn auch nutzen. Logisch? Keineswegs: Die Gartennutzung muss entweder im Mietvertrag erlaubt sein, oder es muss sich um einen Gemeinschaftsgarten handeln, der grundsätzlich allen Mietern zur Verfügung steht. Für die Pflege des Gartens ist in der Regel der Vermieter verantwortlich, er kann die Pflicht im Mietvertrag aber auf den Mieter übertragen, was insbesondere bei Einfamilienhäusern meist auch gemacht wird. Sind Wohnung und Garten zusammen vermietet, können sie auch nur zusammen gekündigt werden. Eine Teilkündigung ist nicht zulässig.

Über einen zur Wohnung gehörenden Balkon darf der Mieter mehr oder weniger frei verfügen, sofern er dadurch keine anderen Mieter stört: Wäsche trocknen ist erlaubt (LG Nürnberg-Fürth WuM 90, 199), ebenso darf der Balkon dekoriert, Blumenkästen und ein Sichtschutz angebracht werden. Allerdings ist es möglich, das Grillen auf Balkons zu verbieten. Ein solches Verbot muss allerdings im Mietvertrag stehen. Für Reparaturen am Balkon ist der Vermieter zuständig.

Dass das Grillen in Deutschlands Gärten verboten wird, ist ziemlich undenkbar. Grundsätzlich darf gegrillt werden, wenn die Nachbarn dadurch nicht gestört werden (AG Wedding MM 90, 317). Ist der Grill allerdings den ganzen Sommer über mehr oder weniger in Dauerbetrieb, ist eine Beschwerde berechtigt. Auch wenn Qualm in eine Nachbarwohnung zieht, ist das nicht zumutbar. Bei extremem Qualm kann sogar ein Bußgeld fällig werden (OLG Düsseldorf WuM 96, 56). Auch wenn sich ein Nachbar durch den Geruch belästigt fühlt, weil der Grill direkt unter seinem Schlafzimmerfenster steht, muss man Rücksicht nehmen und den Grill an anderer Stelle aufbauen.

Gibt es ernsthaft Streit wegen der Häufigkeit des Grillens, muss letztendlich ein Gericht entscheiden. Erfahrungsgemäß sehen die Urteile in diesen Fällen sehr unterschiedlich aus. Manchmal wird geurteilt, dass das Grillen im Garten vier Mal pro Jahr erlaubt ist (OLG Oldenburg 13 U 53/02) , andere Gerichte finden, dass auch zwei Mal Grillen im Monat zumutbar ist (LG Aachen 6 S 2/02) . Drei Mal im Jahr bis ein Mal monatlich darf auf der Terrasse gegrillt werden, bevorzugterweise mit einem Elektrogrill. Natürlich gilt auch hier, dass kein Rauch in die Wohnungen von Nachbarn ziehen darf.

Wie bei Feiern ist es natürlich auch beim Grillen ratsam, sich besonders nach 22 Uhr leiser zu verhalten. Ein generelles Grillverbot nach 22 Uhr gibt es aber nicht. Besonders, wenn es sich um ein Familienfest oder einen Geburtstag handelt, sollten die Nachbarn nachsichtig sein. Natürlich nur, wenn die Feiernden deren Ruhebedürfnis nicht missachten.

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