Abgeschlossenheit
Im Baurecht gilt eine Wohnung als abgeschlossen, wenn sie über einen separaten, abschließbaren Eingang bzw. Zugang verfügt. Dieser muss entweder direkt von Außen oder über Korridore, Treppenhäuser und Aufzüge erreichbar sein. Zudem muss sie durch Wände und Decken von anderen Wohnungen getrennt sein, über mindestens eine Kochnische und ein Bad sowie ein WC verfügen.
Die Abgeschlossenheit wird durch die zuständige Baubehörde bescheinigt. Diese Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die notwendige Grundlage für die Klärung der Eigentumsverhältnisse eines Grundstückes sowie die Eintragung im Grundbuch.

