Energieeffizienz: Wintergarten und die EneV

Mit der Novelle der Energieeinsparverordnung (EneV) im Jahr 2009 haben sich die Anforderungen an Wintergärten verändert. Doch nicht in jedem Fall muss der Primärenergiebedarf des Wintergartens überhaupt nachgewiesen werden. Was Wintergartenbesitzer jetzt beachten sollten.

Eigentlich sind Wintergärten wahre Heizkörper: Dank der großen Fensterflächen nutzen sie die Kraft der Sonne auf äußerst effektive Weise und wärmen sich und angrenzende Räume ganz ohne Einsatz von Brennstoffen auf. Allerdings benötigen sie durch die im Vergleich zu Wänden und Dächern schwächere Wärmedämmung während Phasen mit geringer Sonneneinstrahlung oder bei geringen Außentemperaturen deutlich mehr Heizenergie – oder müssen im Sommer gekühlt werden. Damit die Wintergärten nicht zu einer Energieschleuder werden, sind die energetischen Anforderungen in der EneV geregelt.

Welche Wintergärten den Primärenergiebedarf nachweisen müssen – und welche nicht

Der Wintergarten und die EneV
Enegieeffizienz: Manche Wintergärten müssen Bedingungen erfüllen.

Nicht an jeden Wintergarten stellt die Energieeinsparverordnung Anforderungen. So müssen Wintergärten, deren Nutzfläche weniger als 15 m² beträgt, keinen Nachweis ihrer energetischen Qualität liefern. Auch Wintergärten, die jährlich weniger als vier Monate als Wohnraum genutzt werden oder überhaupt nicht beheizt bzw. entsprechend ihrer Aufgabe lediglich auf eine Temperatur von maximal 12° C erwärmt werden, sind nicht nachweispflichtig. Diese sogenannten „kalten Wintergärten“ dienen allerdings meist nur dem Schutz vor Wind - und Regen oder der Überwinterung empfindlicher Pflanzen und sind für Wohnzwecke nicht geeignet.

Alle Wintergärten, die Bestandteil der beheizten Gebäudehülle eines Neubaus sind oder über eine nutzbare Fläche von mehr als 50 m² verfügen, müssen ihren Primärenergiebedarf nachweisen. Dabei gelten unterschiedliche Anforderungen an die verschiedenen Wintergartenarten.

Anforderungen an kleine Wintergärten

Auch Wintergärten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, aber 15 m² bis 50 m² Nutzfläche aufweisen und auf eine Temperatur von 12°C bis 19°C aufgeheizt werden, müssen für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) bestimmte Grenzwerte einhalten.

  • Glasdach: 2,7 W/m²K
  • transparente Seitenwände: 1,9 W/m²K
  • massive Außenwände: 0,35 W/m²K

Wände, Bodenplatte gegen unbeheizte Räume oder Erdreich: keine Anforderungen

Anforderungen an kleine Wohn-Wintergärten

Nachträglich errichtete Wintergärten, die eine Nutzfläche von 15m² bis 50 m² haben und jährlich länger als vier Monate als Wohnraum dienen, d.h. auf mehr als 19°C beheizt werden, oder länger als zwei Monate gekühlt werden, müssen folgende U-Werte aufweisen:

  • Glasdach: 2,0 W/m²K
  • transparente Seitenwände: 2,0 W/m²K
  • massive Außenwände: 0,24 W/m²K Wände,
  • Bodenplatte gegen unbeheizte Räume oder Erdreich: 0,30 W/m²K

Dabei ist zu beachten, dass sich sämtliche U-Werte für Glasdach und transparante Seitenwände auf die gesamte Glaskonstruktion, also auch auf Profile und den Randverbund beziehen. Auch die Wärmebrücken sind dabei bereits enthalten. Die im Wintergarten benutzten Heizungsanlagen müssen ebenfalls die Anforderungen einhalten, was in der Praxis meist kein Problem ist, da sie mit der zentralen Heizung der Wohnung bzw. des Hauses verbunden sind.

Ganzjährig genutzte Wintergärten

Bei ganzjährig genutzten und entsprechend auf gemütliche Temperaturen beheizten Wintergärten gibt es nach EneV eine Unterscheidung. Bildet der Wintergarten einen Verbund mit dem Hauptgebäude, ist also ein Teil der Außenhülle des Hauses bzw. des beheizten Gebäudevolumens, ist er auch ein Teil des EnEV-Nachweises des gesamten Gebäudes. Thermisch durch Fenster, Türen oder Wände vom Hauptgebäude getrennte Wintergärten muss die EneV-tauglichkeit nur für den Wintergarten selber erbracht werden.


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