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Draußen ist es eisig, Sie möchten nur noch nach Hause und die Heizung schön hochdrehen. Das wird leider nichts, wenn Ihre Heizung leckt. Neben dem Ärgernis, dass es nun nicht mehr nur draußen, sondern auch in Ihrem Wohnzimmer kalt ist, bleibt noch die Frage wer den Schaden bezahlen muss. Handelt es sich um einen ernsten Schaden, so sind Sie als Mieter dazu angehalten, den Vermieter unverzüglich zu informieren. Sie sollten von diesem schriftlich die Beseitigung der Mängel bis zu einem bestimmten Tag verlangen. Der Vermieter beauftragt dann einen Installateur und kommt für die Kosten auf. Tut er das nicht, und kommt somit in Verzug, können Sie selbst einen Handwerker bestellen. Die Kosten, die sie wahrscheinlich zunächst aus eigener Tasche bezahlen, können dann mit der nächsten Miete verrechnen werden.
Grundsätzlich ist es ja so, dass Sie als Mieter laut § 8 MRG dazu verpflichtet sind den Mietgegenstand sowie die damit verbundenen Einrichtungen so zu warten und instand zu halten, dass niemandem ein Nachteil daraus entstehen kann. Bedenken Sie also, dass Sie bei Vernachlässigung Ihrer Pflicht Ihrem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig werden.
Im Beispiel der tropfenden Heizung handelt es sich um einen ernsten Schaden, wie der Oberste Gerichtshof (vgl. 5 Ob 8/92) entschieden hat. Denn durch das austretende Wasser könnte ein Wasserschaden entstehen, der dann auch den Mieter in der Etage darunter beeinträchtigt. Auch der mit dem ausfließenden Wasser verbundene Druckabfall in den Heizkörpern, schädigt die Mitmieter insofern, als dass im ganzen Haus die Heizungen nicht mehr richtig heizen.
Fazit:
Besteht kein Nachteil für Ihren Vermieter oder Ihre Nachbarn, handelt es sich nicht um einen ernsten Schaden, also müssen Sie selbst dafür aufkommen. Wenn der Schaden in Ihrer Wohnung jedoch andere Mieter oder Ihren Vermieter beeinträchtigt, muss dieser dafür aufkommen, Sie müssen ihn allerdings unverzüglich über das Problem informieren.
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