Mietminderung bei Wasserschaden: Das richtige Verhalten

Wenn Sie als Mieter mit einem Wasserschaden in Ihrer Wohnung konfrontiert sind, kann dies nicht nur unangenehm, sondern auch ein Grund für eine Mietminderung sein. Hier erfahren Sie, wie Sie bei einem Feuchtigkeitsschaden Ihre Rechte als Mieter effektiv nutzen können.

Recht auf Mietminderung & erste Schritte bei Wasserschaden

Grundsätzlich gilt: Ein Wasserschaden kann ein Mangel der Mietsache sein. Beeinträchtigt dieser also Ihren Wohnraum, berechtigt er zu einer Mietminderung. Im Schadensfall sind dabei die folgenden Schritte bedeutsam:

  • Meldung des Vorfalls: Informieren Sie umgehend Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung über den Wasserschaden. Eine schriftliche Mitteilung ist empfehlenswert. Für die mögliche Mietminderung ist diese essentiell. Der Vermieter muss dafür nämlich die Umstände kennen und ausreichend Zeit gehabt haben, den Mangel zu beheben. Eine Frist von zwei Wochen gilt hier für gewöhnlich als zeitnah.
  • Dokumentation des Wasserschadens: Fotografieren Sie den Schaden detailliert, um Beweise für das Schadensausmaß zu haben. Das liefert Nachweise dafür, dass Sie als Mieter nicht selbst verantwortlich für die Misere sind. Auch diese Bedingung muss erfüllt sein, damit eine Minderung der Miete möglich ist.
  • Ursachenforschung: Versuchen Sie, die Ursache des Wasserschadens zu identifizieren. Führen Sie dabei jedoch keine eigenständigen Reparaturen durch! Diese Aufgabe liegt beim Vermieter.

Sie können als Mieter klar nachweisen, dass Sie keine Schuld am Schaden trifft? Dann besteht vom Zeitpunkt der Bekanntmachung des Schadens an ein Anspruch auf Mietminderung. Das ist auch dann der Fall, wenn Ihre Nachbarn verantwortlich sind. Gesetzliche Grundlage ist hier § 536 Absatz 1 BGB.

Höhe der Mietminderung bei Wasserschaden

Wer sich im Recht sieht, möchte die Mietminderung bei bestehendem Wasserschaden so schnell wie möglich umsetzen. Aber aufgepasst: Je nach Lage kann es ratsam sein, sich hier bei zuständigen Stellen (wie dem Mieterschutzbund oder einem Anwalt für Mietrecht) beraten zu lassen. Bei zu hoch angesetzte Mietminderungen kann sonst Ärger durch eine fristlose Kündigung drohen.

Ein möglicher Zwischenweg: Die Mietzahlungen weiterleisten, aber klar kommunizieren, dass dies unter Vorbehalt geschieht. So können Sie später noch Geltungsansprüche durchsetzen und auf entsprechende Rückzahlungen bestehen. Das schafft Zeit für hilfreiche Rechtsberatungen. Dabei kann sich auch durchaus ergeben, dass bestehende Mängel unerheblich sind und kein Anspruch auf Mietminderung vorliegt.

In jedem Fall ist es empfehlenswert den Mieter über die Mietminderung zu informieren. Orientierung zur angemessen Höhe dieser bieten vergangene Gerichtsurteile, wodurch Richtwerte wie die folgenden entstehen:

  • 10 Prozent: Bei abgebröckelten Putz oder sich lösender Tapete sind kleine Abstriche von 10 Prozent bei den Mietzahlungen möglich.
  • 20 Prozent: Eine Mietminderung bei Wasserschaden fällt in der Regel tiefer aus. Nur schwerwiegende und längerfristige Beeinträchtigungen rechtfertigen Minderungen ab 20 Prozent. Bei erheblicher Feuchtigkeit, die etwa den Fußboden aufbricht, kann dieser Wert angemessen sein.
  • 25 Prozent: Es besteht ein großflächiger Wasserschaden an der Decke des Wohnzimmers.
  • 100 Prozent: Ist die Wohnung in Folge des Schadens unbewohnbar, kann auch die gesamte Miete einbehalten werden. Droht die Decke einzustürzen oder steht das Wasser geradezu am Boden? Dann kann so ein Fall zutreffen.

Nach dem Wasserschaden: Folgeprobleme & weitere Ansprüche

Ob eine Mietminderung bei Wasserschaden angemessen ist oder nicht: Früher oder später wollen Sie wieder ein angenehmes Leben in Ihrer Wohnung haben. Beharren Sie in jedem Fall auf eine zeitnahe Instandsetzung. Sonst drohen Folgeprobleme, die Minderungsansprüche verstärken, aber auch das Leben in der Wohnung unerträglich machen können.

Baulärm, Probleme mit Schimmel und Heizungsausfälle können gerade im Winter zu starken Beeinträchtigungen führen. Trockengeräte müssen dann schon mal im Dauerbetrieb genutzt werden, um der Feuchte beizukommen. In solchen Fällen gilt: Stromzählerstände notieren und genau dokumentieren, was verbraucht wird. Hat der Mieter keine Schuld an den Feuchtigkeitsschäden, muss der Vermieter die zusätzlichen Stromkosten tragen.

(Aktualisiert: Dezember 2023)


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