Der Beschluss des Bundesverwaltungsgericht 6B 133/98 aus dem Jahre 1998 besagt, dass einmal eingesetzte Frösche nicht mehr entfernt werden dürfen. Dies kann nur nach Zustimmung und Anordnung der Naturschutzbehörde geschehen. Diese kann eine Ausnahmereglung erlassen, wenn der Geräuschpegel wirklich unzumutbar ist. Bis zu einem Geräuschpegel von 45 Dezibel sieht eine Antragsstellung jedoch eher erfolgslos aus. Erst wenn dieser Dezibelwert überschritten wird, gilt die Lärmbelästigung als unzumutbar.