Sowohl die Mietkaution als auch die Mietbürgschaft sollen den Vermieter gegen einen Mietausfall absichern. Gesetzlich zulässig ist eine Mietkaution in Höhe von maximal drei Monatskaltmieten, eine Mietbürgschaft oder eine Mischform aus beidem. Nicht die Art der Mietsicherheit hier ist entscheidend, sondern die Höhe, die der Gesetzgeber auf maximal drei Monatskaltmieten beschränkt hat. Praktisch bedeutet das für Sie: Die Summe der Mietsicherheiten ist auf die drei Monatskaltmieten beschränkt, alles darüber hinaus darf wegen der sogenannten Übersicherung nicht verwertet werden.