Wird eine Eigentumswohnung verkauft oder eine Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Mieter zunächst einmal ein gesetzlich festgelegtes Vorkaufsrecht. Das heißt allerdings nicht, dass der Mieter dazu verpflichtet ist, wenn er das Vorverkaufsrecht wahrnehmen will, die Wohnung sofort zu dem Preis kaufen zu müssen, den der Vermieter nennt. Im Gegenteil, Mieter haben das Recht die Kaufentscheidung so lange zu überlegen, bis die Wohnung tatsächlich an einen anderen Interessenten verkauft worden ist, was im Klartext bedeutet: erst wenn ein notarieller Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und einem potentiellen Wohnungskäufer vorliegt, in dem ein konkreter Kaufpreis steht, muss sich der Mieter entscheiden, ob er nicht doch die Wohnung selbst kaufen will. In diesem Fall gelten dann die vertraglichen Bedingungen, die in dem vorliegenden notariellen Kaufvertrag festgehalten sind. Das heißt also, dass der Mieter das Recht besitzt, in den eigentlich mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag selbst als Käufer einzutreten und sozusagen den Dritten als Käufer abzulösen. In diesem Fall hat der Mieter zusätzlich eine Überlegungszeit von 2 Monaten.