Bei Veränderungen an der Mietsache kommen verschiedene Regelungen zum Tragen. Es gilt: Auch wenn das Einverständnis des Vermieters für einen Umbau eingeholt wurde, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Umbauten wieder rückgängig macht. Dies betrifft auch Regale, Dübellöcher, Nägel oder Ähnliches. Die Umbauten des Vormieters müssen Sie dagegen dann nicht abbauen, wenn die bauliche Veränderung im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, muss auch das Podest in Ihrer Wohnung entfernt werden. Durch eine Abstandszahlung an den Vormieter ist nämlich lediglich geregelt, dass das gebaute Podest Ihr Eigentum ist.