Wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 Prozent zum Nachteil des Mieters abweicht, dann liegt ein berechtigter Sachmangel vor. Außerdem liegt ein Sachmangel vor wenn im Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine „ca.“ Angabe enthalten ist. Der Begriff „ca.“ relativiert die Angabe der Wohnfläche, eröffnet jedoch keine zusätzliche Toleranzgrenze. Bei einer eventuellen Bemessung der Mietminderung werden relative Angaben, wie dem Wort „ca.“ keine Bedeutungen zugeteilt.