Sie können wirklich froh sein, dass Ihnen nichts passiert ist! Solche Unglücke können zuweilen schon einmal ohne eigenes Verschulden geschehen. Wenn, wie in Ihrem Fall, die Küche zum mitgemieteten Einrichtungsgegenstand gehört, dann müssen Sie zwar für den Schaden mit Ihrer Versicherung haften und Reparaturen bis 75 Euro selbst zahlen, allerdings ist aber der Vermieter für die Erneuerung der sogenannten mitgemieteten Einrichtungsgegenstände zuständig.