Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat bereits 2006 die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die mangelhafte Immobilien wieder loswerden wollen. Nach einem Urteil (Az. V ZR 173/05) berechtigt auch ein vergleichsweise geringer Mangel den Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn der Verkäufer den Schaden bewusst verschwiegen hat. Das war bisher juristisch umstritten, weil nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dies bei einer "unerheblichen Pflichtverletzung" eigentlich ausgeschlossen sein sollte.\nDer Verkäufer einer Eigentumswohnung hatte laut Bundesgerichtshofsurteil dem Kaufinteressenten einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen. Trotz Aufforderung des Käufers wollte er den Schaden - nur 2500 Euro - nicht beseitigen. Prompt erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Zu Recht, sagte der BGH und ließ offen, ob so ein kleiner Mangel "unerheblich" sei. Jedenfalls stehe dem Käufer auch dann ein Rücktrittsrecht zu - weil der Verkäufer den Schaden "arglistig" verschwiegen habe.\nEin Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der einen Rücktritt bei unerheblichen Nachteilen ausschließt und die Vertragsparteien auf eine Preisminderung verweist, gelte nicht. Denn ein Verkäufer, der den Abschluss des Kaufvertrages durch "arglistiges Verhalten" herbeigeführt habe, verdiene keinen Schutz, urteilte der Bundesgerichtshof.\nBleibst also nachzuweisen, dass Ihr Verkäufer arglistig handelte. Vielleicht gibt es Handwerker, die bestätigen können, dass dem Verkäufer der Schaden bekannt war oder aber auch der Vorbewohner könnte als Zeuge auftreten.\n