Laut Bundesgerichtshof können Mieter nicht dazu verpflichtet werden, eine Renovierung beim Auszug durchzuführen. Sollte in Ihrem Mietvertrag eine solche Klausel festgehalten sein, so ist diese unwirksam. In Ihrem Fall befindet sich die Wohnung sowieso im selben Zustand, wie bei der Wohnungsübergabe, da Sie schließlich nie eingezogen sind. Das heißt, die Wohnung benötigt weder einen neuen Anstrich, noch müssen Sie andere Schönheitsreparaturen durchführen. Schließlich haben Sie nie Gebrauchsspuren in der Wohnung hinterlassen.