Bei der Vermietung von Gewerberäumen gehört es grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch, dass die Hauseingangstür zu gewerblichen Geschäftszeiten offen gehalten werden kann. Der gewerbliche Mieter hat ein Anrecht auf freien Durchgang zu seinem Gewerbebetrieb. Falls allerdings aus Sicht ihres Vermieters ein überwiegendes Interesse daran besteht die Hauseingangstür stets verschlossen zu halten, kann er dies vom Gewerbetreibenden verlangen, sofern er eine ausreichende Begründung darlegen kann. Ein gesteigertes Sicherheitsbedürfnis der übrigen Mieter reicht jedoch nicht aus.