An sich handelt es sich bei der Kaution um eine simple Absicherung für den Vermieter, da er im Falle eines Auszuges des Mieters die Kaution dazu nutzen darf, um eventuelle Schäden oder Mietrückstände abzudecken. Andernfalls wird die Kaution bei Kündigung des Mietvertrags zurück erstattet. Es besteht keine gesetzliche Pflicht für solch eine Mietkaution, sie ist jedoch üblicherweise in den Mietverträgen mit festgelegt. Sie darf maximal das Dreifache der einfachen Kaltmiete der Wohnung betragen. Außerdem ist gesetzlich verankert, dass die Kaution auch in drei gleichhohen Zahlungen erbracht werden darf. Der erste Betrag ist hier zu Beginn des Mietverhältnisses, also bei Übergabe der Wohnung, zu erbringen, der zweite und dritte jeweils zu Beginn des zweiten und dritten Vertragsmonats. Am häufigsten wird die Kaution allerdings bar beglichen, eine Bürgschaft durch eine Bank oder eines Dritten ist auch möglich. Falls Sie also auch als Teilzahlungen die Kaution nicht erbringen können, können Sie entweder Verwandte um eine Bürgschaft bitten, oder die Kautionsbürgschaften von Banken nutzen. Diese werden dann jährlich abgezahlt, in geringen Beträgen, aber üblicherweise über mehrere Jahre.