Der Knackpunkt in Ihrem Fall ist die Mietung der Garage unabhängig von der Wohnung bzw. das einheitliche Mietverhältnis für Wohnung und Garage. Wenn die Garage unabhängig von der Mietwohnung angemietet wird, kann die Miethöhe und somit auch die Mieterhöhung frei gestaltet werden. Wenn jedoch Garage und Mietwohnung zusammengehören, egal ob die Garage übrigens nachträglich angemietet wurde, dann sind separate Mieterhöhungen unzulässig, genauso wie separate Kündigungen.