Über einen ähnlichen Fall musste das Amtsgericht Wiesbaden entscheiden und gab der Mieterin recht. Die Mieterin ist nicht in der Duldungspflicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme eine unzumutbare Härte darstellen würde. Damit ist insbesondere die zu erwartende Erhöhung der Miete gemeint. Das heißt der Mieter muss nicht gegen seinen Willen einfach hinnehmen, dass seine Wohnung durch eine Modernisierungsmaßnahme erheblich geändert wird, vorausgesetzt diese Änderung führt zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung.