Der Mieter muss die Ungeziefer, in Form von Mäusen nicht einfach so in seiner Wohnung hinnehmen, vorausgesetzt der Mieter hat sie nicht selbst durch schlechtes Hygieneverhalten angelockt. In diesem Fall besteht eine 100 prozentige Mietminderung. Tritt die Maus dagegen einmalig auf, ist das laut Amtsgericht in Brandenburg für den Mieter tragbar. In sehr ähnlichen Fällen, wo der Mäusebefall sehr stark war, entschied das Amtsgericht Tiergarten und das Amtsgericht Saarbrücken, dass der Mieter das Recht auf eine Kündigung aus wichtigem Grund hat. Eine Ausnahme besteht jedoch wenn der Vermieter anbietet, das Ungeziefer zu beseitigen und wenn die Mäuse durch Missstände angelockt wurden die ebenfalls leicht zu beseitigen sind.