Die Bundesregierung änderte erst im Februar dieses Jahres das Gesetz, so dass Kinderlärm nun nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung gilt. Klagen wegen Kinderlärm werden so deutlich erschwert. Das gilt zumindest, wenn die Kinder sich in einer Betreuungseinrichtung herumtollen.\nWelcher Geräuschpegel beim Spielen im privaten Garten oder Spielplätzen erlaubt ist, ist damit allerdings noch immer ungeklärt. Ein Fakt, der den Gerichten erneut einiges an Arbeit beschert. \nDas Verwaltungsgericht Koblenz hat bereits im Jahr 2008 festgestellt, dass Kinder sich ungestört im Freien und auf Spielplätzen aufhalten dürfen, auch wenn das mitunter lauter wird. Der Grund: die Kinder müssen ihr Sozialverhalten trainieren können. Spielplätze dürfen daher von acht bis 20 Uhr, im Sommer bis 21 Uhr offen bleiben (Az. 1 K 198/08). Ähnliches gilt für einen privaten Garagenhof, befand das Landgericht Wuppertal (Az. 16 S 25/08). Erfolg hingegen hatte ein Kläger, der gegen Jugendliche vorging, die sich nachts, außerhalb der Öffnungszeiten, auf dem Bolzplatz herum trieben. Das Verwaltungsgericht Berlin ordnete an, den Bolzplatz abzubauen (Az. 10 A 239/05).\nSie scheinen also nicht sehr viel gegen den „Lärm“, den die Kinder verursachen, unternehmen zu können.\n