Zu Ihrer ersten Frage: Ja, Sie können rechtliche Schritte einleiten und haben damit sogar recht gute Chancen. So befand zum Beispiel das Amtsgericht Warendorf, dass wer beim Geschlechtsverkehr übermäßig laut stöhne und dabei Yippie-Rufe ausstoße, schränke die Rechte der Nachbarn massiv ein. Ein stöhnendes Liebespaar wurde zu „Sex in Zimmerlautstärke“ verurteilt (Az. 5 C 919/97). Dabei hatte der Nachbar selbst das Pärchen verklagt.\nWeiterhin können Sie auch über den Weg der Mietminderung gehen. Eine Mietminderung kommt infrage, wenn der Lärm die Wohnqualität beeinträchtigt. Länger andauernde Bauarbeiten, ständige Partys im Haus oder bauliche Mängel, wie unzureichend isolierte Fenster, können ein Grund dafür sein. Die Miete darf auch gekürzt werden, wenn der Vermieter den Mangel gar nicht beheben kann, weil etwa die Baustelle auf dem Nachbargrundstück ist. Die Miete wird wegen Lärm meist um zehn bis 20 Prozent gekürzt. Folgendes Vorgehen empfiehlt der Deutsche Mieterbund: Genau informieren, wie hoch die Kürzung ausfallen darf, dem Vermieter den Mangel mitteilen und dann erst die Miete kürzen. Zu „Lärm“ zählen auch Geräusche, die durch Geschlechtsverkehr oder Urinieren entstehen, wenn sie denn die Wohnqualität beeinträchtigen.\n