Derartige Kontrollbesuche des Vermieters zwecks Untersuchung des Allgemeinzustandes der Wohnung sind definitiv unzulässig. Der Mieter hat das Recht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden und kann dem Vermieter den Zutritt auch verweigern. Nur aus berechtigtem Interesse, wenn er z. B. Reparaturarbeiten durchführen lassen will oder Wohnungsbesichtigungen wegen Nachmietersuche durchführen muss, hat er ein Zutrittsrecht.