Eine allgemeine, bundesweite Regelung gibt es hierzu nicht, allerdings hat erst kürzlich das AG Düsseldorf hierzu ein Urteil gefällt. Darin beschließt das Gericht, dass das Herunterlassen der Rollläden abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr ohne „Wenn und Aber“ erlaubt ist. (Az. 55 C 7723/10) Das Gericht stufte den durch das Betätigen der Rollläden entstandenen Lärm nicht als ruhestörend ein, da dieser Vorgang in der Regel nur wenige Sekunden in Anspruch nimmt. Anders ist die Sachlage natürlich, wenn Mieter die Rollläden mutwillig mit großem Lärm herauf und herunterziehen. Ist dies nicht der Fall, wird der Vorgang als normaler Gebrauch der Wohnung deklariert.