Keine Sorgen, denn nach § 566 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) tritt der Erwerber eines Grundstücks an die Stelle des Veräußerers für die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Durch diese gesetzliche Regelung soll verhindert werden, dass der Mieter bei einem Wechsel des Eigentümers rechtlich schlechter als bisher gestellt wird. Nach dem Eigentumsübergang richten sich die Ansprüche des Mieters nur noch gegen den Erwerber des Grundstücks als den neuen Vermieter. Der bisherige Vermieter scheidet aus dem Mietverhältnis aus. Erfüllt der neue Eigentümer aber seine Verpflichtungen gegenüber dem Mieter nicht, dann haftet der frühere Vermieter nach § 566 Absatz 2 BGB wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Von dieser Haftung kann sich der Veräußerer dadurch befreien, dass er dem Mieter den Eigentumswechsel mitteilt. Entschließt sich der Mieter daraufhin, den Mietvertrag mit dem neuen Eigentümer nicht fortzusetzen, so kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten das Mietverhältnis kündigen. Der frühere Eigentümer haftet dann bis zu dem Zeitpunkt der Lösung des Mietvertrages. Kündigt der Mieter nicht, so ist ebenfalls nur eine Haftung bis zu dem Zeitpunkt gegeben, in dem die Lösung des Vertrages durch den Mieter möglich gewesen wäre.