Unter Umständen kann dies tatsächlich der Fall sein. Ob eine Versammlung beschlussfähig ist, ist zumeist aus den Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung ersichtlich. Falls dort jedoch nichts weiter geschrieben steht, gilt gemäß § 25 Abs. 3 WEG, dass die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile nicht repräsentiert ist. Der Paragraph besagt auch, dass die Beschlussfähigkeit für jeden einzelnen Beschluss gelten muss.