Eigentümerversammlung

Auf der letzten Eigentümerversammlung stellte sich wieder einmal folgendes Problem dar: Da die Versammlungen meist mehrere Stunden dauern, erscheint von vornherein nur die Hälfte der Stimmberechtigten. Zwar wird zu Beginn die Beschlussfähigkeit dokumentiert, aber weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten ist bis zum Schluss der Sitzung anwesend. Mich würde interessieren, ob in diesem Fall, die gefassten Beschlüsse unwirksam werden?

1 Antwort

Unter Umständen kann dies tatsächlich der Fall sein. Ob eine Versammlung beschlussfähig ist, ist zumeist aus den Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung ersichtlich. Falls dort jedoch nichts weiter geschrieben steht, gilt gemäß § 25 Abs. 3 WEG, dass die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile nicht repräsentiert ist. Der Paragraph besagt auch, dass die Beschlussfähigkeit für jeden einzelnen Beschluss gelten muss.


17.05.2012, 10:52 Uhr

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