Es ist rechtens, wenn in einem bestehenden Mietverhältnis der Vermieter das nächtliche Abschließen der Haupthaustür verlangt. Diese Regelung ist gerade bei Mehrfamilienhäusern Gang und Gebe. Eine solche Regelung ist zur Entfaltung der Sicherheit vorgesehen und stellt auch keine weitere Einschränkung des Mieters dar. Doch eine grundsätzliche Pflicht, die Haustür abzuschließen, gibt es nicht. Wenn der Vermieter dieses aber in einer Hausordnung oder in einem Mietvertrag aufführt, ist dieser Aufforderung Folge zu leisten, um den Sicherheitsaspekt der Hausbewohner zu gewährleisten.