Nach dem neuen § 569 Abs. 2 BGB ist es erforderlich, dass Sie dem Zukündigenden verständlich machen (unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen), dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Jedoch müssen Sie beachten, dass Sie in dem Kündigungsschreiben an Ihren Mieter wichtige Kündigungsgründe angeben müssen, § 569 Abs. 4 BGB.