Wohnungseigentumsanlagen ist das Grillen generell nicht verboten. Bislang sind nur einige Ausnahmen bekannt, in denen Gerichte überhaupt ein grundsätzliches Grill-Verbot ausgesprochen haben. Generell ist es besser ein direktes Gespräch mit dem Verursacher, in Ihrem Fall der Hauseigentümer, zu suchen und ihn höflich darum zu bitten den Grill in Zukunft woanders hinzustellen. Vielleicht ist ihm gar nicht bewusst, dass er sie mit dem Rauch stört. Notwendig wäre eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenzt. Vielleicht finden Sie ja ein Kompromiss. Zum Beispiel den Grill am äußersten Ende des Gartens aufzustellen und höchstens fünfmal im Jahr zu Grillen (BayObLG 2 Z BR 6/99) Eigentümer und Mieter bzw. Nachbarn sollten sich untereinander einigen und sich in Toleranz üben. Das Landesgericht München hat zum Beispiel entschieden, dass es in den Sommermonaten völlig normal sei zu grillen und müsse daher von den Nachbarn geduldet werden solange es dabei nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Rauch oder auch Ruß kommt. (Az. I 15 S 22735/03)