Laut einem Urteil vom 10. Mai 1995 vom Amtsgericht Mannheim (Az: 14 C 11127/94 (214), 14 C 11127/94), trägt der Vermieter die vollen Kosten, wenn innerhalb der Mietwohnung eine Fensterscheibe durch Durchzug zerbrochen ist. Denn es ist seine Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass solche Schäden erst gar nicht entstehen. So besagt die Verkehrsversicherungspflicht, dass Ihr Vermieter Glas wählen sollte, dass bruchsicher oder zumindest splitterbindend ist. Ihr Vermieter zahlt dementsprechend die vollen Kosten für die zerbrochene Fensterscheibe.