Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Immobilienobjekte als Sicherheiten dienen können, wenn Kredite aufgenommen werden. In diesem Falle wird ein Darlehen als Hypothek auf das Immobilienobjekt eingetragen. Ist die Hypothek abbezahlt, wird diese gelöscht, bestehen bleibt aber die Grundschuld, die nun zu Gunsten des Eigentümers, sofern dieser keine weiteren Belastungen auf seinem Haus hat, ausfällt. In diesem Fall spricht man von einer Eigentümergrundschuld. Allerdings können bei Tilgung eines Darlehens von mehreren auch nur die nunmehr freien Teile der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt werden, während die restlichen Ansprüche anderer Kreditgeber bestehen bleiben. Die Eigentümergrundschuld können Eigentümer allerdings auch selbst ins Grundbuch eintragen lassen. Vorwiegend bei unbelasteten Häusern macht die Eintragung einer Eigentümergrundschuld Sinn. In diesem Fall kann der Eigentümer bei einem anvisierten Kredit dem Kreditgeber die Eigentümergrundschuld anbieten und damit bessere Vertragskonditionen verhandeln, da der Eigentümer dem Institut sozusagen die Pole Position oder den sogenannten ersten Rang anbietet. Das liegt im Interesse des Kreditinstitutes, da dieses z.B. im Falle einer Zwangsversteigerung bevorzugt bedient, d.h. als erstes sein Geld bekommt. Kreditgeber auf hinteren Rängen müssen im schlimmsten Fall damit rechnen, dass sie z.B. bei einer Zwangsversteigerung leer ausgehen, wenn die Versteigerung nicht ausreichend Geld einbringt.