Die Bruttowarmmiete darf rechtlich gesehen nicht im Mietvertrag stehen, weil sie mit dem Grundsatz der Heizkostenverordnung nicht vereinbar ist. Laut der Heizkostenverordnung müssen die Kosten für die Warmwasserversorgung und die zentrale Beheizung verbrauchsabhängig abgerechnet werden.